Die Bundeskonferenz möge beschließen:
Den Abschnitt V Wahlen in der Wahl- und Geschäftsordnung der Kolpingjugend im Kolpingwerk Deutschland dementsprechend der Neuregelung in der Satzung des Kolpingwerkes Deutschland anzupassen.
Hierfür hat die, von der Bundeskonferenz 2017-1 in Münster, beschlossene ad-hoc Gruppe den gesamten Abschnitt Wahlen in der WGO ausgearbeitet.
§ 17 Wahlkommission
(1) Die Wahlkommission bereitet alle Wahlen der Bundeskonferenz vor und führt sie durch.
(2) Die Wahlkommission besteht aus mindestens vier von der Bundeskonferenz gewählten Personen, darunter soll ein Mitglied der Bundesleitung sein.
Die Amtszeit der Mitglieder der Wahlkommission beginnt mit Ablauf der Bundeskonferenz, an der die Wahl stattgefunden hat. Die Amtszeit beträgt ein Jahr.
(3) Zu den Aufgaben der Wahlkommission gehören insbesondere:
a) Ausschreibung der Wahlen,
b) Suche nach Kandidierenden für die zu besetzenden Ämter,
c) Entgegennahme von Wahlvorschlägen,
d) Prüfung der Bereitschaft vorgeschlagener Personen zur Kandidatur,
e) Prüfung der vorliegenden Zustimmung der Jugendkommission der Deutschen Bischofskonferenz bei Kandidaturen auf die Ämter des Bundesjugendpräses und dem/der Geistlichen Leiter/in,
f) Einladung der Kandidierenden zur Bundeskonferenz,
e) Schließung der Wahllisten,
f) Leitung und Durchführung der Wahlen.
(4) Mitglieder der Wahlkommission müssen im Fall einer eigenen Kandidatur für die Dauer dieses Wahlganges ihr Amt ruhen lassen. Mit der Erklärung einer eigenen Kandidatur für ein Amt in der Bundesleitung, ist das Amt in der Wahlkommission niederzulegen.
§ 18 Wahlausschreibung und -Vorschläge
(1) Für alle zu wählenden Ämter erfolgt die Wahlausschreibung mit der Einladung zur Bundeskonferenz.
(2) Wahlvorschläge können bis zur Schließung der Wahllisten eingereicht werden. Die Wahllisten sind unmittelbar vor den jeweiligen Vorstellungen der Kandidierenden zu schließen.
(3) Vorschlagsberechtigt für die Wahlen der ehrenamtlichen Ämter sind die Diözesan- und Landesverbände / Regionen, die Bundesleitung sowie jedes stimmberechtigte Mitglied der Bundeskonferenz.
(4) Die Vorgeschlagenen müssen nicht Mitglied der Bundeskonferenz – aber Mitglied des Kolpingwerkes – sein.
(5) Für die Wahl des Amtes des Bundesjugendsekretärs / der Bundesjugendsekretärin ist nur die Bundesleitung vorschlagsberechtigt.
Abweichend des § 19 (4) müssen die Vorgeschlagenen bei der Kandidatur nicht Mitglied des Kolpingwerkes Deutschland sein.
(6) Zur Wahl der Ämter in der Bundesleitung müssen sie die volle Geschäftsfähigkeit besitzen. Die Vorgeschlagenen für die Wahlen der Ämter in der Bundesleitung haben ihr Einverständnis zur Kandidatur schriftlich zu erklären.
§ 19 Vorstellung der Kandidierenden, Personalbefragung und Personaldebatte
(1) Vor dem jeweils ersten Wahlgang haben alle Kandidierenden die Gelegenheit zur persönlichen Vorstellung. Die Wahlkommission legt fest, wie viel Zeit hierfür zur Verfügung steht. Kandidierende für gleichartige Ämter erhalten gleich viel Zeit. (Vorstellung der Kandidierenden)
(2) Im Anschluss an die Vorstellung besteht die Möglichkeit, Fragen an die Kandidierenden zu stellen (Personalbefragung).
(3) Verlangt ein stimmberechtigtes Mitglied der Bundeskonferenz nach der Personalbefragung eine Personaldebatte, so ist diese durchzuführen. Die Personaldebatte findet unter Ausschluss aller nicht stimmberechtigten Anwesenden und der Kandidierenden statt.
Über die Personaldebatte wird kein Protokoll geführt. Es gilt Verschwiegenheit der Teilnehmenden.
§ 20 Wahlvorgang
(1) Die Wahlen werden in der Reihenfolge durchgeführt, wie die Ämter in § 15 (2) der Satzung des Kolpingwerkes Deutschland und dann in dieser Wahl- und Geschäftsordnung § 6 (1) d) und § 17 (2) vorkommen.
(2) Die Ämter nach § 6 (1) d) und § 18 (2) werden jeweils in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. Ein zweiter Wahlgang für diese Ämter ist ausgeschlossen.
(3) Die Wahlen finden in insgesamt 5. Wahlvorgängen statt. Diese sind wie folgt dargestellt:
1. Wahlen für die Ämter nach § 15 (2) a) und b) der Satzung des Kolpingwerkes Deutschland finden in einem gemeinsamen Wahlgang statt:
Ein männlicher Bundesleiter
Eine weibliche Bundesleiterin
Zwei weitere Bundesleiter/innen
2. Wahlen für das Amt nach §15 (2) c) der Satzung des Kolpingwerkes Deutschland finden in einem separaten Wahlgang statt:
der Bundesjugendpräses oder der /die Geistliche Leiter/in der Kolpingjugend
3. Wahlen für das Amt nach § 15 (2) d) der Satzung des Kolpingwerkes Deutschland finden in einem separaten Wahlgang statt:
der/die Bundesjugendsekretär/in
4. Wahlen für zwei Vertreter/innen in der Ehrenzeichenkommission
5. Wahlen für die Mitglieder der Wahlkommission.
(4) Ein Amt ist wählbar wenn es ausgeschrieben wurde und sich mindestens ein/e Kandidierende/r des jeweiligen vom Wahlamt geforderten Geschlechts zur Wahl stellt.
(5) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bei der Wahl so viele Ja-Stimmen abgeben, wie wählbare Ämter zu wählen sind, für jede/n Kandidierende/n jedoch nur eine Stimme. Für jede/n Kandidierende/n, für den/die keine Ja-Stimme abgegeben wurde, besteht die Möglichkeit eine Nein-Stimme abzugeben. Eine Ablehnung aller Kandidierenden ist möglich. Die sich daraus ergebenden Wahlzettel finden sich in der Anlage 1.
(6) Jede/r Kandidierende/r, der/die die Mehrheit an Ja-Stimmen der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmzettel auf sich vereinigt, hat eine absolute Mehrheit erreicht.
(7) Über die Wahl entscheidet die Rangfolge. Gewählt ist jedoch nur, wer die absolute Mehrheit erreicht hat und das jeweilige, vom wählbaren Amt geforderte Geschlecht erfüllt.
(8) Eine Rangfolge der Kandidierenden ergibt sich aus der Anzahl der für sie abgegebenen Ja-Stimmen. Soweit bei Stimmengleichheit die Ermittlung der Reihenfolge erforderlich ist, entscheidet eine Stichwahl zwischen den Kandidierenden mit selber Stimmzahl.
(9) Jede/r Kandidierende/r der/die die Mehrheit an Nein-Stimmen der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmzettel erhält, nimmt nicht mehr am nächsten Wahlgang teil.
§ 21 Gültigkeit von Stimmzetteln
(1) Ein Stimmzettel ist gültig wenn:
a) mind. Eine Ja oder Nein Stimme bei einem beliebigen Kandidaten abgegeben wurde,
b) maximal so viele Ja Stimmen abgegeben wurden wie wählbare Ämter zu Verfügung stehen,
c) und bei keinem Kandidaten gleichzeitig mit Ja und Nein gestimmt wurde.
(2) Die Wahlkommission entscheidet im Zweifel mit einfacher Mehrheit über die Gültigkeit von Stimmen. Ungültige Stimmen werden bei der Bestimmung der Mehrheit nicht berücksichtigt.
§ 22 Wahlen zur Bundesleitung
(1) Die Wahlen für die Mitglieder der Bundesleitung finden grundsätzlich in geheimer Abstimmung statt.
(2) Bei der Wahl zu den Ämtern nach § 15 (2) der Satzung des Kolpingwerkes Deutschland findet nach der Personalbefragung immer eine Personaldebatte unter Ausschluss aller nicht stimmberechtigten Anwesenden und der Kandidierenden statt. Über die Personaldebatte wird kein Protokoll geführt. Es gilt Verschwiegenheit der Teilnehmenden.
(3) Bei dem Wahlvorgang zu den Ämtern nach § 15 (2) a) und b) der Satzung des Kolpingwerkes Deutschland werden zuerst die Ämter nach §15 (2) a) der Satzung des Kolpingwerkes Deutschland besetzt.(4) Für die Ämter der Bundesleitung gibt es die Möglichkeit genau einen weiteren Wahlgang durchzuführen (2. Wahlgang).
a) Die im ersten Wahlgang unbesetzten Ämter, werden im zweiten Wahlgang erneut zur Wahl gestellt. Dabei wird maximal ein/e Kandidierende/r mehr zugelassen, als es freie Ämter gibt.
Die Rangliste und ggf. das von dem freien Amt/ den freien Ämtern geforderte Geschlecht bestimmen dabei die Zulassung zum zweiten Wahlgang.
b) Sind nach diesem Wahlgang noch Ämter unbesetzt, so bleiben diese vakant. Ein dritter Wahlvorgang ist ausgeschlossen.
(5) Die Bundeskonferenz kann alle von ihr gewählten Mitglieder der Bundesleitung– den/die Bundesjugendsekretär/in nach § 15 (5) der Satzung des Kolpingwerkes Deutschland – auf Antrag mit der absoluten Mehrheit der Bundeskonferenz abwählen. Anträge auf Abwahl unterliegen auf jeden Fall den Fristen gemäß § 13 2).
(6) Die Amtszeit der Mitglieder der Bundesleitung beginnt mit Ablauf der Bundeskonferenz, an der die Wahl stattgefunden hat und endet nach § 15 (3) beziehungsweise (5) der Satzung des Kolpingwerkes Deutschland mit Ablauf der in drei beziehungsweise wie Jahren folgenden ordentlichen Bundeskonferenz.