TEIL 2:

Die Bundeskonferenz beschließt, nachfolgenden Antrag an die Bundesversammlung 2016 in Köln zu stellen:
Antrag an die Bundesversammlung 2016
Die Bundesversammlung beschließt, den § 18 (2) der Satzung des Kolpingwerkes Deutschland wie folgt zu ändern:
(2) Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der Bundesversammlung beträgt 0,15 % der Mitglieder des Kolpingwerkes Deutschland.
Der Bundesversammlung gehören an:
a) Mit Sitz und Stimme:
1. die stimmberechtigten Mitglieder des Bundesvorstandes,
2. je drei Delegierte der folgenden Landesverbände / Regionen:

a) Landesverband Baden-Württemberg (bestehend aus den Diözesanverbänden Freiburg und Rottenburg-Stuttgart),   
(b) Landesverband Bayern (bestehend aus den Diözesanverbänden Augsburg, Bamberg, Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg und Würzburg),
(c) Landesverband Nordrhein-Westfalen (bestehend aus den Diözesanverbänden Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn),
(d) Region Ost (bestehend aus den Diözesanverbänden Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, Magdeburg),
(e) Region Nord (bestehend aus den Diözesanverbänden Hamburg, Hildesheim, Osnabrück und den das Oldenburger Land umfassenden Teil des Diözesanverbandes Münster),
(f) Region Mitte (bestehend aus den Landesverbänden Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland),

3. der Generalpräses, der/die Generalsekretär/in und der/die Geschäftsführer/in des Internationalen Kolpingwerkes,
4. fünf Delegierte je Diözesanverband,
5. zwei Delegierte für die Einzelmitglieder des Kolpingwerkes Deutschland, die nicht zugleich Einzelmitglied in einem Diözesanverband sind.

Die restlichen Stimmen werden proportional nach dem mathematischen Verrechnungsverfahren nach Saint Laguë auf die Diözesanverbände und Einzelmitglieder entsprechend der Mitgliederzahlen verteilt. Entsprechend des prozentualen Anteils der Mitglieder der Kolpingjugend an der Gesamtanzahl der Mitglieder im jeweiligen Diözesanverband bzw. der Einzelmitglieder, sollen Delegationsplätze durch Mitglieder der Kolpingjugend besetzt werden.
Berechnungsstichtag ist der 31. Dezember des Vorjahres.

b) Mit beratender Stimme:
1. der / die Leiter/in Finanzen und Verwaltung des Bundessekretariates,
2. die Referentinnen / Referenten des Bundessekretariates.
3. die Mitglieder des Beratungsausschusses.

Die Bundesversammlung kann mit einfacher Mehrheit im Einzelfall beschließen, dass die Referentinnen / Referenten des Bundessekretariates bei der Beratung und Beschlussfassung bestimmter Gegenstände nicht teilnehmen.

Begründung:
Eine Zusammensetzung der Bundesversammlung nach diesem Modell wird den Kriterien einer verbandlichen Generationengerechtigkeit und Wahrnehmung einer Veränderung der Mitgliederentwicklung am ehesten gerecht. Eine Größenordnung der Bundesversammlung nach 0,15% der Mitglieder entspricht der Größenordnung heutiger Bundesversammlungen. Zum aktuellen Zeitpunkt würde eine Bundesversammlung demnach 360 stimmberechtigte Personen umfassen. Mit dieser Regelung wird sensibel auf den demografischen Faktor reagiert, als eine Delegiertenzahl nach den bisherigen Staffelungen.
Für eine gerechte Verteilung der Delegiertenplätze bedarf es eines Verteilverfahrens. Auf der Bundeskonferenz der Kolpingjugend findet das Verfahren nach Saint Laguë bereits heute Anwendung und ist somit auch für die Bundesversammlung anwendbar. Die Einzelmitglieder des Bundesverbandes werden wie ein „28. Diözesanverband“ ebenfalls berücksichtigt. Auch wenn auf den ersten Blick mit diesem Antrag viele Änderungen vorgenommen werden, wird in der Praxis lediglich eine neue Gesamtgrößenordnung festgelegt und der ursprüngliche Absatz (2) a) 3. je volle 1.750 Mitglieder im Bereich des Diözesanverbands eine weitere Delegierte / ein weiterer Delegierter nun im neuen Absatz (2) a) 4. zu Gunsten einer proportionalen Berechnung verändert.
Durch die Verwendung eines rechnerischen Verteilverfahrens, wird die jeweilige Mitgliedsstruktur entsprechend tatsächlicher Mitgliedszahlen, unabhängig von Schwellwerten, in der Bundesversammlung berücksichtigt.
Die Kolpingjugend versteht sich als eigenständiger Teil des Kolpingwerkes Deutschland. Das Zusammenarbeiten der Generationen findet in allen verbandlichen Ebenen statt, angefangen bei der Kolpingsfamilie vor Ort bis zum Bundesverband. Die Bundesversammlung, als höchstes beschlussfassendes Organ des Kolpingwerkes Deutschland sollte die Mitgliederstruktur des Verbandes repräsentativ widerspiegeln. Hierfür bedarf es auch einer Berücksichtigung der Eigenständigkeit aber nicht Selbstständigkeit der Kolpingjugend und Gewährung einer repräsentativen Vertretung dieses eigenständigen Jugendverbandes im Gesamtverband. Das vorgeschlagene Verfahren soll so gerechte und den Mitgliedszahlen entsprechende Vertretung der Kolpingjugend sicherstellen.
In der Bundesversammlung werden wegweisende Beschlüsse für alle Mitglieder des Kolpingwerkes getroffen. In den Diözesanverbänden und im Bundesverband der Kolpingjugend gibt es ein starkes Interesse auch Verantwortung im Kolpingwerk als Teil des Gesamtverbandes wahrzunehmen, diesem Interesse wird auf vielfache Weise Rechnung getragen. Das besondere Verhältnis zwischen Kolpingjugend als Teil des Kolpingwerkes und dem Kolpingwerk, machen aber auch eine besondere Berücksichtigung der Vertreterinnen und Vertreter der Kolpingjugend als Teil des Gesamtverbandes in der Bundesversammlung erforderlich. Dieses Erfordernis spiegelt sich in einer einerseits gesicherten, andererseits prozentualen Berücksichtigung wieder.
Der Leitidee des Kolpingwerkes „verantwortlich leben, solidarisch handeln“ folgend, sollte es im Interesse der Bundesversammlung sein, die nachfolgenden Generationen im Kolpingwerk und die heutigen Verantwortlichen der Kolpingjugend qua Satzung angemessen zu beteiligen.

Abstimmung Teil 2: Der Antrag wird mit großer Mehrheit bei 4 Nein-Stimmen angenommen.