Die Bundeskonferenz der Kolpingjugend beschließt nach dem unten aufgeführten Delegationsprinzip für die Bundeskonferenzen der Kolpingjugend im Kolpingwerk Deutschland eine Änderung ihres Organisationsstatuts im §6 und einen Antrag auf entsprechende Satzungsänderung des §16 der Satzung des Kolpingwerk Deutschland auf der Bundesversammlung 2012.
Prinzip:
- Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter aus den Diözesan-/ Landes/ Regionalverbänden ergibt sich aus dem jeweils aktuellen Stimmschlüssel.
- Die gewählte Diözesan-/ Landes-/ Regionalleitung hat Vorrang bei der Wahrnehmung von Sitz und Stimme auf der Bundeskonferenz.
- Die weiteren Sitze und Stimmen werden durch die entsprechende Diözesan-/ Landes/ Regionalkonferenzen des Diözesan-/ Landes/ Regionalverbandes gewählt, es sei denn der jeweilige Verband gibt sich eine davon abweichende Regelung in den jeweiligen Statuten. Ein Sitz und Stimme kann nur durch ein gewähltes Mitglied der Diözesan-/ Landes/ Regionalleitung wahrgenommen und nicht delegiert werden.
- Die Delegation kann auch ohne Mitglieder der Diözesan-/ Landes-/ Regionalleitung an einer Bundeskonferenz mit Sitz und Stimme teilnehmen.
Beispiel:
Delegation bei einer DL mit 5 Stimmen und 3 Mitgliedern in der DL:
- Es können insgesamt 5 Stimmen wahrgenommen werden.
- Es können nur 4 Stimmen per Wahl durch die Diko an Nichtmitglieder der Diözesanleitung für die Delegation auf der Buko übertragen werden.
- Eine Stimme bleibt unbesetzt, sollte keine Person aus der DL zur Buko fahren, sondern nur Delegierte. Dann hätte der DV nur 4 Stimmen auf der betreffenden Buko.
Für die Änderung des Organisationsstatuts der Kolpingjugend bedeutet dies:
§ 6 Bundeskonferenz der Kolpingjugend:
(3) Der Bundeskonferenz der Kolpingjugend gehören an:
1. Mit Sitz und Stimme:
b) von der entsprechenden Diözesankonferenz gewählte Mitglieder der Diözesanleitungen nach folgendem Schlüssel:
- unter 500 Mitgliedern der Kolpingjugend im Diözesanverband: 3 Vertreter/innen
- ab 500 Mitgliedern der Kolpingjugend im Diözesanverband: 4 Vertreter/innen
- ab 3000 Mitgliedern der Kolpingjugend im Diözesanverband: 5 Vertreter/innen
Verzichten einzelne Mitglieder der Diözesanleitung auf ihren Sitz und ihre Stimme für die jeweilige Bundeskonferenz und / oder übersteigt die Anzahl der Sitze und Stimmen nach dem Stimmschlüssel die Anzahl der Mitglieder der Diözesanleitung, so können die weiteren Sitze und Stimmen von Delegierten wahrgenommen werden. Ein Sitz und eine Stimme muss von einem Mitglied der Diözesanleitung wahrgenommen werden. Ist dies nicht möglich, dann bleiben Sitz und Stimme frei. Die Wahl der Delegierten erfolgt auf der Diözesankonferenz der Kolpingjugend, es sei denn der jeweilige Verband gibt sich eine davon abweichende Regelung in seinen jeweiligen Statuten.
c) von der entsprechenden Landes- bzw. Regionalkonferenz gewählte Mitglieder Landes- bzw. Regionalleiter nach folgendem Schlüssel:
- unter 10.000 Mitglieder der Kolpingjugend im Landes-/ Regionalverband: 2 Vertreter/innen,
- ab 10.000 Mitglieder der Kolpingjugend im Landes/ Regionalverband: 4 Vertreter/innen.
Verzichten einzelne Mitglieder der Landes-/ Regionalleitung auf ihren Sitz und ihre Stimme für die jeweilige Bundeskonferenz und / oder übersteigt die Anzahl der Sitze und Stimmen nach dem Stimmschlüssel die Anzahl der Mitglieder der Landes-/ Regionalleitung, so können die weiteren Sitze und Stimmen von Delegierten wahrgenommen werden. Ein Sitz und eine Stimme muss von einem Mitglied der Landes-/ Regionalleitung wahrgenommen werden. Ist dies nicht möglich, dann bleiben Sitz und Stimme frei. Die Wahl der Delegierten erfolgt auf der Landes-/ Regionalkonferenz der Kolpingjugend, es sei denn der jeweilige Verband gibt sich eine davon abweichende Regelung in seinen jeweiligen Statuten.
Der Antrag wird einstimmig angenommen.
Hinweis: Dieser Antrag wird nach Rücksprache mit der Satzungskommission des Kolpingwerkes noch redaktionell überarbeitet.