Beschlüsse der Buko 2011-2


Beschluss BK 2011-2-3
AG Strukturen zur Überarbeitung des Organisationsstatuts

Präambel
Die Kolpingjugend im Kolpingwerk Deutschland ist eine Gemeinschaft junger Menschen, welche sich den Zielen Adolph Kolpings verpflichtet fühlt. Sie besteht aus Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die Mitglied des Kolpingwerkes Deutschland sind und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Arbeit der Kolpingjugend geschieht in altersspezifischer und zielgruppenorientierter Ausrichtung, welche in die gemeinschaftliche und generationenübergreifende Arbeit des Kolpingwerkes eingebunden ist. Innerhalb dieses Rahmens organisieren sich die Mitglieder der Kolpingjugend in demokratischer Weise selbst. Dies geschieht sowohl in den einzelnen Gruppen vor Ort als auch in Form von Projekten und anderen offenen Aktionsformen, die auch diözesan-, regional- und bundesweit angelegt sein können.

Die Mitglieder befähigen hierbei sich selbst und andere dazu, sich als Christen in der Welt, insbesondere in Arbeitswelt Gesellschaft, Staat, Kirche, und Freizeit zu bewähren. Fundament des Handelns der Kolpingjugend sind der christliche Glaube und das christliche Menschenbild.

§ 1 Selbstverständnis

  • Wir sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Gesellschaft und Kirche aktiv mitgestalten.
  • Wir leben nach dem Vorbild Adolph Kolpings und aus dem christlichen Glauben heraus.
  • Wir fördern die Kompetenzen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen durch Schulungen, Gruppenstunden, Freizeiten und Großveranstaltungen.
  • Wir setzen uns mit der Situation junger Menschen in der Arbeitswelt auseinander und eröffnen ihnen neue Perspektiven.
  • Wir sind Teil einer internationalen und generationsübergreifenden Gemeinschaft.

Grundlegend dafür sind:
1. die Leitsätze der Kolpingjugend
2. das Leitbild des Kolpingwerkes Deutschland
3. die Satzung des Kolpingwerkes Deutschland
4. die Beschlüsse „Ziele und Aufgaben kirchlicher Jugendarbeit“ der gemeinsamen Synode der Bistümer der Bundesrepublik Deutschland
5. das Grundsatzprogramm und die Ordnungen des Bund der Deutschen Katholischen Jugend

§ 2 Aufgaben
Die Aufgaben der Bundesebene der Kolpingjugend sind insbesondere:

  • Leitsätze der Kolpingjugend zu verwirklichen
  • Aktionen, die der Verwirklichung politischer und kirchlicher und programmatischer Aufgaben und Zielsetzungen dienen, anzuregen und ggf. in Abstimmung mit der Kolpingjugend der Diözesan-, Landesverbände und Regionen durchzuführen
  • Kontakte und Verbindungen der Kolpingjugend der Diözesan-, Landesverbände und Regionen subsidiär zu unterstützen. Termine und Veranstaltungen anzubieten, auf denen sich die Untergliederungen treffen können
  • Kontakte und Verbindungen mit der Kolpingjugend der Diözesan-, Landesverbände und Regionen zu pflegen
  • Stellungnahmen und Verlautbarungen anzuregen und herauszugeben, die sich aus dem Selbstverständnis und den Aufgaben ergeben
  • Initiativen für den gesamten Verband mitentwickeln und umsetzen
  • Zusammenarbeit mit dem Kolpingwerk Deutschland
  • Kontakte und Verbindungen mit dem Kolpingwerk Europa und dem Internationalen Kolpingwerk zu pflegen und dort mitzuarbeiten

§ 3 Mitglieder
Die Mitglieder des Kolpingwerkes bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres bilden die Kolpingjugend. Die Mitgliedschaft regelt sich nach § 3 der Satzung des Kolpingwerkes Deutschland.

§ 4 Mitglieder- und Verbandszeitschriften
Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres beziehen die Mitglieder- und Verbandszeitschrift des Kolpingwerkes Deutschland, das Kolpingmagazin. Mitglieder vom 12. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beziehen ein gesondertes Magazin.

§ 5 BDKJ
Die Kolpingjugend ist Mitgliedsverband im Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ).

Der Antrag wird mit 53 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen angenommen.


Beschluss BK 2011-2-4 
AG Strukturen zur Überarbeitung des Stimmschlüssels

Die Bundeskonferenz der Kolpingjugend möge beschließen den Stimmschlüssel bei den Bundeskonferenzen wie folgt zu ändern:

Stimmberechtigte Mitglieder der Bundeskonferenz sind:

  • die Bundesleitung
  • 80 Vertretungen der Diözesanverbände: Davon erhält jeder Diözesanverband 2 Stimmen. Die restlichen Stimmen werden proportional nach dem mathematischen Verrechnungsverfahren nach Saint-Lague verteilt. Berechtigungsstichtage sind der 31.03. und der 30.09. für die jeweils folgende BuKo.
  • Je 2 Vertretungen jedes Regional- bzw. Landesverbandes
  • Die Mitglieder des Bundesarbeitskreises
  • Die Mitglieder des Präsidiums des Kolpingwerkes Deutschland

Der Antrag wird 46 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen angenommen.


Beschluss BK 2011-2-5
AG Strukturen zu ehrenamtlicher Leitung und hauptamtlicher Beteiligung

Die AG Strukturen empfiehlt der Bundeskonferenz, für die Bundesleitung der Kolpingjugend im Kolpingwerk Deutschland ein Mischmodell in der Leitung einzuführen. Zukünftig soll es in der Bundesleitung der Kolpingjugend neben den zwei Plätzen der ehrenamtlichen Bundesleiterinnen und den zwei Plätzen der ehrenamtlichen Bundesleiter sowie der pastoralen Begleitperson eine/n Bundesjugendsekretär/in mit politischem Mandat (Wahlamt) geben. Die Fachaufsicht wird weiterhin durch ein ehrenamtliches Mitglied der Bundesleitung übernommen.

Die Bundeskonferenz beauftragt die zuständigen Gremien und Rechtsträger im Kolpingwerk Deutschland die Umsetzung dieses Mischmodells zu prüfen. Um einen entsprechenden Antrag fristgemäß auf der Bundesversammlung 2012 einbringen zu können, sind Vorschläge zur Änderungen der WGO der Kolpingjugend und der Satzung des Kolpingwerkes zur Buko 2012-1 vorzulegen.

Der Antrag wird mit 52 Ja-Stimmen und 3 Enthaltungen angenommen.


Beschluss BK 2011-2-7
AG Kindeswohl für einen Verhaltenskodex der Kolpingjugend im Kolpingwerk Deutschland

Die Bundeskonferenz der Kolpingjugend möge folgenden Verhaltenskodex zum Schutz des Kindeswohls beschließen:

Ausgehend vom christlichen Menschenbild tragen wir als Kolpingjugend die moralische Verpflichtung, das Wohl von jungen Menschen in unserem Handeln zu schützen:

1. Wir begegnen allen Menschen mit Respekt
Wir gehen achtsam und verantwortungsbewusst mit Nähe und Distanz um. In der Kolpingjugend respektieren wir die Intimsphäre und die persönlichen Grenzen der Scham der uns anvertrauten jungen Menschen und die je eigenen Grenzen.

Wir nutzen auf keinen Fall geistige, körperliche und/oder rollenmäßige Überlegenheit aus.

Abwertendes Verhalten wird von uns thematisiert und nicht toleriert. Wir beziehen aktiv gegen diskriminierendes, gewalttätiges und sexistisches Verhalten - ob in Wort, Bild, Tat oder durch Gesten - Stellung.

2. Engagement für junge Menschen
Wir unterstützen junge Menschen in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen, glaubens- und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Wir treten für das Recht der Kinder und Jugendlichen auf seelische und körperliche Unversehrtheit ein und sorgen dafür, dass sie das selbst auch können.

Das bedeutet für uns auch, Kindern und Jugendlichen zu helfen, die unter jeglicher Form einer Gefährdung zu leiden haben, und wenn erforderlich, selbst Hilfe in Anspruch zu nehmen, etwa von einer Person unseres Vertrauens oder einer außenstehenden Person.

Wir sind uns unserer Vorbildfunktion gegenüber den uns anvertrauten jungen Menschen bewusst. Unser Handeln als Leitungspersonen ist nachvollziehbar und ehrlich. Wir nutzen keine Abhängigkeiten aus.

3. Unterstützung im Verband und Einsatz für Kinder und Jugendliche
Wir als Kolpingjugend sind auf allen verbandlichen Ebenen bestrebt, unser eigenes Handeln wachsam zu beobachten, unser Verbandsleben kritisch zu reflektieren und daraus klare Positionen zu entwickeln, damit in der Kinder- und Jugendarbeit kein Platz für jegliche Formen der Kindeswohlgefährdung vorhanden ist.

Als Kolpingjugend bieten unsere Verbandsstrukturen einen konstanten Rahmen, der uns Sicherheit bei Fragen, Problemen aber insbesondere auch bei Krisen gewährleistet. Dazu zählen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner, Vertrauenspersonen, Informationsketten oder Krisenleitfäden, die uns bei Verdachtsfällen von Kindeswohlgefährdung wichtige Unterstützung und Hilfe geben. Dabei geht es uns bei einem (Verdachts-) Fall nicht um die Aufklärung des Sachverhalts, dafür sind Institutionen wie Polizei und Staatsanwaltschaft zuständig, sondern um die Organisation der notwendigen Hilfe für die betroffene Person sowie ein verantwortungsvoller Umgang mit dem Vorfall.

4. Wir handeln präventiv
Unser zentrales Handlungsfeld ist die Prävention jeglicher Form von Kindeswohlgefährdung. Diese gliedert sich in drei Bausteine, die ineinander greifen und dadurch erst wirksam werden:

  • Stärkung der Kinder und Jugendlichen
  • Sensibilisierung und Schulung unserer Gruppenleitungen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen des Themas „Kindeswohl“
  • Schaffung von strukturellen Rahmenbedingungen

Durch unterschiedliche präventive Angebote versuchen wir, junge Menschen darin zu unterstützen, geschlechtsspezifische Identität, Selbstbewusstsein und die Fähigkeit zur Selbstbestimmung zu entwickeln.

5. Jeder Mensch ist Teil der Schöpfung
Wir tragen zum Aufbau und zur Mitgestaltung einer menschlichen Gesellschaft und Kultur bei, die in Verantwortung vor Gott auf der Achtung der menschlichen Person, der sozialen Gerechtigkeit, dem Frieden und der Bewahrung der Schöpfung gründet.

Mit großer Mehrheit und 5 Enthaltungen angenommen.


Beschluss BK 2011-2-8
AG Kindeswohl für einen Krisenleitfaden der Kolpingjugend im Kolpingwerk Deutschland

Die Bundeskonferenz der Kolpingjugend möge folgenden Krisenleitfaden zum Schutz des Kindeswohls beschließen:

Was tun ...
... wenn etwas nicht mit kindgerechten Dingen zugeht?

Dann heißt es: Nicht wegschauen, sondern hinschauen und aktiv werden! Auch die beste Vorbeugung und Stärkung der Kinder kann sie nicht umfassend vor Gefährdungen schützen.

Wenn wir als Jugendleiter/innen erfahren, dass ein Kind misshandelt oder missbraucht wird oder der Verdacht begründet scheint, dass ein Kind gravierenden Mangel im Elternhaus erleidet, wollen wir in der Regel so schnell wie möglich etwas tun. Wir sind unter Umständen entsetzt, vielleicht auch wütend und können die Vorstellung kaum aushalten, dass das Kind solche Erfahrungen machen musste und vielleicht gegenwärtig auch noch macht.

Zum Wohle des Kindes ist es jetzt wichtig, nicht den Kopf zu verlieren. Kinder brauchen die Sicherheit, dass wir nicht voreilig, vielleicht sogar über ihren Kopf hinweg, sondern besonnen handeln. Das bedeutet im konkreten Fall: Erst einmal Ruhe bewahren und sich Unterstützung suchen¹.

Auch ist der eigene Schutz zu beachten. Stets gilt: Achte auf dich selbst! Mute dir nichts zu, was dich emotional und fachlich überfordert.

... bei verbalen oder körperlichen Grenzverletzungen zwischen Teilnehmer/innen bei Gruppenstunden, Freizeiten oder sonstigen Veranstaltungen?

  • Dazwischen gehen und die Situation mit den Beteiligten klären.
  • Wiedergutmachung/Entschuldigung herbeiführen.
  • Gegen sexistisches, diskriminierendes und gewalttätiges verbales oder nonverbales Verhalten aktiv Stellung beziehen.
  • Vorfall im Leitungsteam besprechen und abwägen, ob Aufarbeitung in der ganzen Gruppe oder einer Teilgruppe sinnvoll ist, und ob Konsequenzen für die Urheber/innen zu ziehen sind.
  • Bei erheblichen Grenzverletzungen sollten auch die Eltern, bzw. Erziehungsberechtigten der Betroffenen informiert werden. Zur Vorbereitung auf so ein möglicherweise heikles Gespräch nimmst du am besten Kontakt zu einer Vertrauensperson (nähere Informationen und Kontaktdaten findest Du auf der Notfall-Checkkarte und in der Handreichung) oder einer Fachberatungsstelle (siehe Adressen) auf.
  • Wenn bereits Umgangsregeln mit der ganzen Gruppe erarbeitet wurden, darauf nochmal gezielt verweisen, ansonsten diese mit der ganzen Gruppe entwickeln.

... wenn ein Kind, eine Jugendliche oder ein Jugendlicher dir von sexuellen Übergriffen, Misshandlungen oder Vernachlässigungen erzählt?

Im Moment der Mitteilung:

  • Wenn sich dir ein Kind anvertraut, nimm es ernst. Versichere ihm/ihr, dass er/sie keine Schuld an dem Vorfall trägt. Ergreife zweifelsfrei Partei für das Kind. Verwende keine „Warum“-Fragen, diese lösen leicht Schuldgefühle aus.
  • Signalisiere, dass das Kind über das Erlebte sprechen darf, aber dränge es nicht und frage es nicht aus. Respektiere Widerstände, entwickle keinen Forscherdrang.
  • Verwende „Als-ob-Formulierungen“: „Du wirkst auf mich, als ob…“.
  • Ermutige das Kind, sich dir mitzuteilen. Versichere, dass du das Gespräch vertraulich behandelst, aber erkläre auch, dass du dir Rat, Unterstützung und Hilfe holen wirst.
  • Wenn ein Kind dir von einer kleineren Grenzüberschreitung erzählt, reagiere nicht mit „ach, das macht doch nichts“ oder ähnlichem, sondern nimm das Kind ernst und höre ihm/ihr zu. Kinder erzählen zunächst nur einen kleinen Teil dessen, was ihnen widerfahren ist. Vermittle der/dem Betroffenen, dass du es aushältst, wovon sie/er dir erzählt. Wenn Kinder oder Jugendliche spüren, dass sie bei dir große Angst, Panik, Bestürzung oder übermäßige Betroffenheit auslösen, haben sie oft das Gefühl dich zu überfordern und ziehen sich dann wieder zurück.
  • Versichere, dass du nichts unternehmen wirst, ohne es mit ihm/ihr und deiner Vertrauensperson abzusprechen.
  • Respektiere Grenzen. Übe keinen Druck aus, auch keinen Lösungsdruck.
  • Gib keine Versprechen, die du nicht einhalten kannst (z. B. niemandem davon zu erzählen).

Im Anschluss an die Mitteilung:

  • Halte das Gespräch, die Fakten und die Situation schriftlich fest. Vermeide dabei eigene Interpretationen.
  • Achte darauf, dass keine Verdachtsmomente zum potentiellen Täter/zur potentiellen Täterin vordringen, denn er oder sie könnte das Kind daraufhin verstärkt unter Druck setzen.
  • Die Unschuldsvermutung muss auch in einem solchen Fall für eine Verdächtige/einen Verdächtigen gelten. So uneingeschränkt verwerflich eine solche Tat auch ist, so schwerwiegend ist es, einen Menschen unberechtigt oder voreilig diesem Verdacht auszusetzen. Damit können ganze Biographien zerstört werden, weil es fast unmöglich ist, einen solchen öffentlich gemachten Verdacht noch einmal gänzlich auszuräumen.
  • Stelle sicher, dass sich das betroffene Kind durch Folgemaßnahmen nicht ausgegrenzt oder bestraft fühlt (z.B. durch eine Sonderbehandlung, Heimschicken, etc.).
  • Behandle das Gespräch vertraulich. Erzähle nur denjenigen davon, bei denen es wichtig ist.
  • Nimm Kontakt auf zu einer Vertrauensperson und/oder zu einer Fachberatungsstelle. Du solltest dich zunächst beraten lassen, ohne der Fachstelle den Namen des betroffenen Kindes zu nennen.
  • Biete dich weiter als Vertrauensperson für das Kind an und begleite das Kind/den Jugendlichen in eine Fachberatungsstelle oder sorge für eine andere für das Kind/den Jugendlichen vertrauensvolle Begleitung².
  • Erkenne und akzeptiere deine eigenen Grenzen und Möglichkeiten.

Auf keinen Fall solltest du ..

  • ... die Eltern der/des Betroffenen gegen den Willen des Kindes oder Jugendlichen informieren,
  • ... die mutmaßliche Täterin oder den mutmaßlichen Täter informieren,
  • ... ein gemeinsames Gespräch mit Betroffenen und mutmaßlichen Täterin/mutmaßlichem Täter initiieren,
  • ... nicht unbedacht die Polizei oder eine Behörde einschalten. Sobald die Polizei oder eine behördliche Einrichtung den Namen der Beteiligten erfährt, hat sie eine Ermittlungspflicht. Das kann den Betroffenen unter Umständen mehr schaden als ihnen helfen³.
  • ... selbst versuchen, den Verdacht auf Kindeswohlgefährdung gezielt und systematisch abzuklären bzw. aufzudecken.

... im Verdachtsfall?

  • Wieder lautet die Devise: Ruhe bewahren, nichts überstürzen!
  • Überlege, woher deine Vermutung bzw. der Verdacht kommt. Schreibe Anhaltspunkte für den Verdacht auf. (Verdachtstagebuch!)
  • Frage eine andere Person, der du vertraust, ob sie deine Wahrnehmung teilt.
  • Konfrontiere auf keinen Fall den vermutlichen Täter oder die vermutliche Täterin, denn er/sie könnte das vermutete Opfer unter Druck setzen.
  • Wenn sich dein Verdacht erhärtet, nimm Kontakt auf zu einer Vertrauensperson und/oder zu einer Fachberatungsstelle. Du solltest dich zunächst beraten lassen, ohne den Namen des betroffenen Kindes zu nennen 4.
  • Auch hier gilt wieder auf keinen Fall die Familie oder die Polizei zu informieren, wenn das nicht mit einer Vertrauensperson und/oder der Fachberatungsstelle und dem betroffenen Kind abgeklärt ist.

... bei einem akuten Vorfall?

  • Ganz wichtig: Ruhe bewahren! Überstürzte Aktionen können die Situation noch verschlimmern. Unternimm nichts auf eigene Faust!
  • Wirst du als Person ins Vertrauen gezogen, kannst du selbst in eine persönlich belastende Situation geraten.
  • Erkenne und akzeptiere deine Grenzen und Möglichkeiten. Tue nichts, was du dir nicht zutraust. Nimm Kontakt mit der Vertrauensperson der Kolpingjugend in deiner Diözese und/oder einer Fachberatungsstelle auf (in diesem Fall sollte die Vertrauensperson dennoch zumindest im Nachgang informiert werden). Nur bei akuten Notfällen musst du den tatsächlichen Namen des Kindes weitergeben.
  • Sollte sich das Kind, der/die Jugendliche in einer aktuell bedrohlichen Situation befinden, sofort den Kindernotdienst bzw. das Jugendamt anrufen 5 und die Vertrauensperson der Kolpingjugend in deiner Diözese informieren!
  • Bei einem akuten Vorfall von Gewalt/Vergewaltigung: ruf eine (Not)Ärztin/einen (Not-) Arzt und nach Absprache mit dieser/diesem und nur auf Wunsch des Opfers auch die Polizei. Damit sind die Erstversorgung und die Beweissicherung gewährleistet. Zudem informiere die Vertrauensperson.

... bei einer vermutlichen Täterin oder einem vermutlichen Täter in den eigenen Reihen

  • Ganz wichtig: Ruhe bewahren!
  • Überlege dir, woher kommt deine Vermutung oder dein Verdacht kommt und schreibe die Anhaltspunkte für den Verdacht auf.
  • Dokumentiere deine Beobachtungen in einem Verdachtstagebuch.
  • Frage eine andere Person, der du vertraust, ob sie deine Wahrnehmung teilt.
  • Nimm Kontakt mit einer Vertrauensperson und/oder einer Fachberatungsstelle auf und sprich das weitere Vorgehen mit ihr ab.
  • Erzähle deine Verdächtigung nur denjenigen, bei denen es wichtig ist.
  • Die Unschuldsvermutung muss auch in einem solchen Fall für eine Verdächtige/einen Verdächtigen gelten. So uneingeschränkt verwerflich eine solche Tat auch ist, so schwerwiegend ist es, einen Menschen unberechtigt oder voreilig diesem Verdacht auszusetzen. Damit können ganze Biographien zerstört werden, weil es fast unmöglich ist, einen solchen öffentlich gemachten Verdacht noch einmal gänzlich auszuräumen 6.
  • Wenn ein begründeter Verdacht besteht, sollte die Leiter/innentätigkeit ruhen bis der Verdacht geklärt ist.
  • Grundsätzlich gilt, dass Täterinnen und Täter nie freiwillig ihre Handlungen einstellen, auch nicht, wenn sie es versprochen haben. Eine weitere Mitarbeit ist um ihrer selbst und der anderen willen nicht möglich.

Auf keinen Fall solltest du ...

  • ... vorzeitig die verdächtige Person informieren oder versuchen, die Täterin/den Täter selbst zur Rede zu stellen.
  • ... ein gemeinsames Gespräch mit Betroffenen und mutmaßlichen Täterin/mutmaßlichem Täter initiieren.
  • ... sofort die Polizei oder eine Behörde einschalten. Sobald die Polizei oder eine behördliche Einrichtung den Namen der Beteiligten erfährt, hat sie eine Ermittlungspflicht. Das kann den Betroffenen unter Umständen mehr schaden als ihnen helfen 7.
  • ... selbst versuchen, den Verdacht auf Kindeswohlgefährdung gezielt und systematisch abzuklären bzw. aufzudecken.

Und jetzt will auch die Presse etwas wissen:

  • Es gibt nur eine Person, die öffentlich auftritt - diese Verantwortung liegt nicht bei dir!
  • Wende Dich an Dein Diözesanbüro der Kolpingjugend, den BDKJ Diözesanverband oder die Pressestelle des Kolpingwerkes Deutschland. Von dort erfährst du auch, welche Infos an die Öffentlichkeit gehen. Es wird eine Pressemitteilung erstellt, auf die du dann verweisen kannst.

Mit großer Mehrheit und 6 Enthaltungen angenommen.


¹ Vgl. BDKJ Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. (Hrsg.): Kinder schützen. Eine Information für Gruppenleiter/innen verbandlicher Jugendgruppen, Düsseldorf/Münster 2007, S. 17.

² Vgl. BDKJ im Erzbistum Berlin und Erzbischöfliches Amt für Jugendseelsorge (Hrsg.): Was tun bei (Verdacht auf) Kindesmisshandlung, sexueller Gewalt oder Vernachlässigung. Merkblatt für ehrenamtliche und berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendpastoral, Berlin ³2010, S. 5.

³ Vgl. Bundesleitung des VCP (Hrsg.): AKTIV! Gegen sexualisierte Gewalt. Die Selbstverpflichtung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im VCP zur Prävention sexualisierter Gewalt, Kassel 2010.

4 Vgl. BDKJ im Erzbistum Berlin und Erzbischöfliches Amt für Jugendseelsorge (Hrsg.): Was tun bei (Verdacht auf) Kindesmisshandlung, sexueller Gewalt oder Vernachlässigung, S. 6.

5 Vgl. ebd.


Beschluss BK 2011-2-10
Initiativantrag des Landesarbeitskreises NRW

Wir beauftragen die AG Strukturen bis zur nächsten BuKo in Regensburg die strukturelle Situation des BAK zu überdenken und Modelle für eine andere Struktur zu entwickeln. In diesem Zusammenhang soll auch das Amt der ehrenamtlichen Bundesleitung überdacht und Möglichkeiten der Veränderungen aufgezeigt werden.

Mit großer Mehrheit bei 6 Enthaltungen angenommen.