§ 6 Anträge zur Geschäftsordnung
(2) 12 Erneute Feststellung der Stimmberechtigung.
(3) ... Die Anträge, 12, 13 und 14 bedürfen keiner Abstimmung
Nach der Genehmigung durch die Bundeskonferenz erfolgt noch eine redaktionelle Änderung, um die Aufzählung nach dem neuen § 6 (2) 12 in die erforderliche Reihenfolge zu bringen.