Die Bundeskonferenz möge beschließen:
§6 (3) des Organisationsstatuts wird in der alten Form gestrichen und an die neue Satzung angepasst (4) und (5) werden eingefügt, die Nummerierung der Folgeabsätze wird entsprechend angepasst:
(3) Der Bundeskonferenz der Kolpingjugend gehören an:
Mit Sitz und Stimme:
a) die Bundesleitung
b) 80 Vertretungen der Diözesanverbände: Davon erhält jeder Diözesanverband 2 Stimmen. Die restlichen Stimmen werden proportional nach dem mathematischen Verrechnungsverfahren nach Saint-Lague verteilt. Berechtigungsstichtage sind der 31.03. und der 30.09. für die jeweils folgende BuKo.
c) Je 2 Delegierte jedes Regional- bzw. Landesverbandes
d) Die stimmberechtigten Mitglieder des Bundesarbeitskreises
e) Drei Mitglieder des Präsidiums des Kolpingwerkes Deutschland
Mit beratender Stimme:
a) die Referentinnen und Referenten des Referates Jugendarbeit des Bundessekretariates
b) die Jugendreferentinnen und Jugendreferenten der Diözesan-/Landesverbände und Regionen
c) die gewählten Mitglieder der Diözesan-/Landes- und Regionalleitungen, die nicht unter § 6, Abs. 3.1 fallen.
(4) Die Delegierten der Kolpingjugend aus den Diözesanverbänden und aus den Landesverbänden / Regionen werden durch die jeweilige Diözesan- beziehungsweise Landes- / Regionalleitung aus deren Mitte gewählt. Die Wahl erfolgt in einem Wahlgang. Jedes Mitglied der Diözesan- beziehungsweise Landes- / Regionalleitung erhält so viele Stimmen, wie Delegierte zu wählen sind und darf für jede Kandidatin / jeden Kandidaten nur eine Stimme abgeben. Die Delegierten sind gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Mitglieder der Diözesan- beziehungsweise Landes- / Regionalleitungen, die nach Absatz 4 nicht gewählt worden sind, erhalten ohne weitergehende Wahl auf der Diözesan- beziehungsweise Landes- / Regionalkonferenz die ersten Plätze auf der in Absatz 6 (5) geregelten Reserveliste und zwar nach der Rangfolge, die sich aus der Anzahl der auf sie entfallenen Stimmen ergibt. Bei Stimmengleichheit wird durch Stichwahl entschieden.
(5) Die Diözesan- beziehungsweise Landes- / Regionalkonferenz wählt für die Dauer von einem Jahr Delegierten eine Reserveliste in geheimer Wahl. Aus der Reserveliste sind Delegierte für die Bundeskonferenz nachzubesetzen, wenn die gewählten Mitglieder der Diözesan- beziehungsweise Landes- / Regionalleitungen an der Teilnahme bei der Bundeskonferenz verhindert sind und / oder wenn der Diözesan- beziehungsweise Landes- / Regionalleitung weniger Mitglieder angehören als Sitze zur Verfügung stehen. Dabei muss mindestens ein Sitz durch ein Mitglied der Diözesan- beziehungsweise Landes- / Regionalleitung wahrgenommen werden, ansonsten bleibt ein Sitz unbesetzt. Für die Wahl gelten die Sätze 2 bis 4 des Absatzes 4 entsprechend.
Vorschlagsberechtigt für die Kandidatur ist die Diözesan- beziehungsweise Landes-/ Regionalleitung; ist keine Diözesan- beziehungsweise Landes- / Regionalleitung bestellt, ist jede/r Delegierte der Diözesan- beziehungsweise Landes- / Regionalkonferenz vorschlagsberechtigt.
§7 (2) des Organisationsstatuts wird in der alten Form gestrichen und an die neue Satzung angepasst:
(2) Der Bundesleitung gehören an:
1. Mit Sitz und Stimme:
a) zwei Bundesleiterinnen und zwei Bundesleiter
b) der Bundesjugendpräses oder der / die Geistliche Leiter/in der Kolpingjugend
c) der/die Bundesjugendsekretär/in
Die Mitglieder der Bundesleitung gemäß Abs. 2 Ziffer 1 werden von der Bundeskonferenz auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Entsprechend §16 (3) der Satzung des Kolpingwerkes Deutschland gehören 4 Mitglieder der Bundesleitung dem Bundesvorstand an. Die Bundeskonferenz wählt auf Vorschlag der Bundesleitung in Absprache mit dem Bundesarbeitskreis den / die Bundesjugendsekretär/in. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre, einmalige Wiederwahl ist möglich. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Bundesvorstand. Der / Die Bundesjugendsekretär/in wird befristet für die Dauer der Amtszeit angestellt. Er / Sie ist hauptamtlich tätig. Über die Abberufung entscheidet die Bundeskonferenz mit einfacher Mehrheit. Die Abberufung bedarf der Bestätigung durch den Bundesvorstand.
§7 (2) WGO (Wahl- und Geschäftsordnung) wird ergänzt:
(2) Für die Wahlen der ehrenamtlichen Ämter sind alle stimmberechtigten Mitglieder der Bundeskonferenz vorschlagsberechtigt. Bei der Stelle des Bundesjugendsekretärs/ der Bundesjugendsekretärin liegt das Vorschlagsrecht bei der Bundesleitung.
§7 (6) WGO wird ergänzt:
(6) Bei der Wahl der ehrenamtlichen Ämter der Bundesleitung ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht bei mehreren Kandidaten/innen für ein Amt im ersten Wahlgang keine/r die absolute Mehrheit, so erfolgt zwischen den beiden Kandidaten/innen mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl.
Bei der Wahl des Bundesjugendsekretärs/ der Bundesjugendsekretärin ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht bei mehreren Kandidaten/innen für ein Amt im ersten Wahlgang keine/r die absolute Mehrheit, so erfolgt ein zweiter Wahlgang mit den gleichen Voraussetzungen. Wird wieder keine absolute Mehrheit erreicht, so folgt ein dritter Wahlgang, in dem eine einfache Mehrheit für die Wahl ausreicht. Querverweise werden redaktionell angepasst.