Die Bundeskonferenz beschließt folgende Satzungsänderung als Antrag an die Bundesversammlung 2016 zu stellen:

§ 21 Bundespräsidium

(1) Das Bundespräsidium ist geschäftsführender Vorstand des Kolpingwerkes Deutschland. Es unterliegt den Weisungen des Bundesvorstandes und ist ihm rechenschaftspflichtig.

(2) Dem Bundespräsidium gehören an:
a) Mit Sitz und Stimme:

7. der / die Bundesjugendsekretärin

b) Mit beratender Stimme:
1. der / die Leiter/in Finanzen und Verwaltung.

Begründung:
Der / die Bundesjugendsekretär / in vertritt die Kolpingjugend im Kolpingwerk Deutschland als stimmberechtigtes Mitglied der Bundesleitung. Durch die Ausstattung des Amtes der/des Bundesjugendsekretär/in mit Stimmrecht im Bundespräsidium wird die Position der Kolpingjugend in diesem Gremium gestärkt und eine dauerhafte aktive Beteiligung sichergestellt.

Die Gefahr, dass das Hauptamt das Ehrenamt überstimmt wird nicht gesehen, da es weiterhin ein Verhältnis 5 / 3 (5 Ehrenamtliche / 3 Hauptamtliche) gibt.

Abstimmung: Der Antrag wird bei 10 Nein-Stimmen und 7 Enthaltungen mit großer Mehrheit angenommen.