Die Bundeskonferenz beschließt, dass die Bundesleitung im Auftrag der Bundeskonferenz folgende Satzungsänderungen als Antrag an die Bundesversammlung 2016 stellt: 

§ 14 Bundeskonferenz der Kolpingjugend

(2) Der Bundeskonferenz gehören an
a) Mit Sitz und Stimme:

streichen: 2.die stimmberechtigten Mitglieder des Bundesarbeitskreises 

b) Mit beratender Stimme:
1. die Mitglieder des Beratungsausschusses
2. die Referentinnen und Referenten des Referates Kolpingjugend im Bundessekretariat
3. die Jugendreferentinnen und Jugendreferenten der Diözesan- und Landesverbände / Regionen
4. die gewählten Mitglieder der Diözesanleitungen und der Landes- / Regionalleitungen, die nicht unter Absatz 2 a) Ziffer 3 und 4 fallen.

(9) Zu den Aufgaben der Bundeskonferenz gehören insbesondere
a) Wahl der Mitglieder von der Bundesleitung streichen: und Bundesarbeitskreis,
b) Beratung und Beschlussfassung über die inhaltlichen Schwerpunkte der Arbeit der Kolpingjugend,
c) Verabschiedung von grundsätzlichen Aussagen und aktuellen Stellungnahmen der Kolpingjugend. 

§ 15 Bundesleitung der Kolpingjugend 

(2) Die Bundesleitung der Kolpingjugend besteht aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern, davon:
a) streichen: zwei eine Bundesleiterin und streichen: zwei ein Bundesleiter,
b) zwei weitere Bundesleiter/innen
c) der Bundesjugendpräses oder der / die Geistliche Leiter/in der Kolpingjugend,
d) der / die Bundesjugendsekretär/in. 

(5) Die Bundeskonferenz wählt auf Vorschlag der Bundesleitung in Absprache mit dem Beratungsausschuss den/die Bundesjugendsekretär/in. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre, einmalige Wiederwahl ist möglich. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Bundesvorstand. Der / Die Bundesjugendsekretär/in wird befristet für die Dauer der Amtszeit angestellt. Er / Sie ist hauptamtlich tätig. Über die Abberufung entscheidet die Bundeskonferenz mit einfacher Mehrheit. Die Abberufung bedarf der Bestätigung durch den Bundesvorstand. 

§ 16 streichen: Bundesarbeitskreis Beratungsausschuss der Kolpingjugend 

(1) Der streichen: Bundesarbeitskreis Beratungsausschuss der Kolpingjugend ist Bindeglied zwischen der Bundesebene und den Landesverbänden / Regionen. Er unterstützt die Arbeit der Bundesleitung. Er ist der Bundeskonferenz verantwortlich. 

(2) Die Aufgaben und Zusammensetzung des Beratungsausschusses sind in der Wahl- und Geschäftsordnung der Kolpingjugend geregelt. 

komplett streichen: (2) Dem Bundesarbeitskreis gehören an:
a) Mit Sitz und Stimme:
1. die Mitglieder der Bundesleitung der Kolpingjugend,
2. zwölf von der Bundeskonferenz auf zwei Jahre gewählte Mitglieder,
3. die / der Bundesvorsitzende beziehungsweise eine/r der beiden stellvertretenden Bundesvorsitzenden,
4. der Bundespräses beziehungsweise der / die Geistliche Leiter/in,
5. der / die Bundessekretär/in. …..
(alles weitere unter §16 wird gestrichen und in die WGO aufgenommen!) 

Des Weiteren müssen folgende Punkte angepasst werden: 

§ 19 Bundeshauptausschuss
(2) b) Mit beratender Stimme:
1. der / die Leiter/in Finanzen und Verwaltung des Bundessekretariates,
2. die Referentinnen / Referenten des Bundessekretariates
Der Bundeshauptausschuss kann mit einfacher Mehrheit im Einzelfall beschließen, dass die Referentinnen / Referenten des Bundessekretariates bei der Beratung und Beschlussfassung bestimmter Gegenstände nicht teilnehmen.
3. die Mitglieder des Beratungsausschusses der Kolpingjugend. 

Nach dem Beschluss der Bundesversammlung zur Übernahme der genannten Satzungsänderungen, erstellt die Bundesleitung der Kolpingjugend eine aktualisierte Wahl- und Geschäftsordnung. Diese beinhaltet die Struktur des Beratungsausschusses, wie sie der beschlossene Antrag BK 2015-3-8 „Beratungsausschuss statt Bundesarbeitskreis“ vorsieht und wird auf der Bundeskonferenz 2017-1 vorgestellt. Gleichzeitig wird diese aktualisierte Wahl- und Geschäftsordnung zur Abstimmung gestellt, damit sie gleichzeitig mit der neuen Satzung des Kolpingwerkes in Kraft treten kann. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die bisherige Struktur mit Bundesleitung und Bundesarbeitskreis formal in Kraft.
Der von der Bundeskonferenz 2015-3 in Fulda beschlossene Satzungsänderungsantrag BK 2015-3-8 „Beratungsausschuss statt Bundesarbeitskreis“ wird entgegen dem Beschluss nicht von der Bundeskonferenz an die Bundesversammlung 2016 in Köln gestellt. 

Begründung:
Auf der Bundeskonferenz 2015-3 in Fulda wurde beschlossen, den Bundesarbeitskreis der Kolpingjugend durch einen Beratungsausschuss zu ersetzen. Um diesen in den Gremien des Kolpingwerkes Deutschlands zu verankern, sind die hier beantragten Änderungen notwendig.
Anders als in Fulda beschlossen, hat die Vorbereitung der Satzungsänderungsanträge deutlich gezeigt, dass der Beratungsausschuss in der Satzung des Kolpingwerkes Erwähnung finden muss. Die genauere Regelung seiner Form stellt jedoch keine Satzungsmaterie dar. Daher sollen die Zusammensetzung, Tagungsrhythmus, Aufgabenstellung sowie alle weiteren Regelungen nicht in der Satzung des Kolpingwerkes Deutschlands verankert werden. Stattdessen soll dies zukünftig im Organisationsstatut der Kolpingjugend geregelt werden. Der Vorteil liegt darin, dass die Bundeskonferenz der Kolpingjugend die Möglichkeit hat den Beratungsausschuss zu verändern, ohne vier Jahr auf die Ausrichtung und Abstimmung der Bundesversammlung zu warten.
Um den Beratungsausschuss in dargelegter Weise in dem Organisationsstatut der Kolpingjugend statt in der Satzung zu regeln, muss beschlossen werden, dass der Antrag BK 2015-3-8 „Beratungsausschuss statt Bundesarbeitskreis“ nicht an die Bundesversammlung gestellt wird. 

Wir sehen hier eine klare Aufwertung der Kompetenzen der Bundeskonferenz.

Abstimmung: Der Antrag wird einstimmig angenommen.