Die Bundeskonferenz beschließt, nachfolgenden Antrag an die Bundesversammlung 2016 in Köln zu stellen:

Die Bundesversammlung beschließt, § 14 (6) der Satzung des Kolpingwerkes Deutschland wie folgt zu ändern:

(6) Die Diözesan- beziehungsweise Landes-/Regionalkonferenz wählt für die Delegierten eine Reserveliste in geheimer Wahl. Aus der Reserveliste sind Delegierte für die Bundeskonferenz nach zu besetzen, wenn die gewählten Mitglieder der Diözesan- beziehungsweise Landes-/Regionalleitungen an der Teilnahme bei der Bundeskonferenz verhindert sind und oder wenn der Diözesan- beziehungsweise Landes-/Regionalleitung weniger Mitglieder angehören als Sitze zur Verfügung stehen. Dabei muss mindestens ein Sitz durch ein Mitglied der Diözesan- beziehungsweise Landes-/Regionalleitung wahrgenommen werden, ansonsten bleibt ein Sitz unbesetzt.

Jedes stimmberechtige Mitglied der Diözesan- beziehungsweise Landes-/Regionalkonferenz erhält so viele Stimmen, wie Kandidatinnen Kandidaten zur Wahl stehen und darf für jede Kandidatin / jeden Kandidaten nur eine Stimme abgeben. Die Rangfolge ergibt sich aus der Anzahl der auf sie entfallenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl über die Rangfolge. Kommt es bei der Stichwahl zu Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Für die Wahl gelten die Sätze 2 und 4 des Absatzes 4 entsprechend.

Vorschlagsberechtigt für die Kandidatur ist die Diözesan- beziehungsweise Landes-/Regionalleitung; ist keine Diözesan- beziehungsweise Landes-/Regionalleitung bestellt, ist jede/r Delegierte der Diözesan- beziehungsweise Landes-/Regionalkonferenz vorschlagsberechtigt.

Mit 2/3-Mehrheit kann die Diözesan- beziehungsweise Landes-/Regionalkonferenz beschließen, die Wahl der Delegierten für die Bundeskonferenz an die Diözesan- beziehungsweise Landes-/Regionalleitung zu delegieren. In diesem Fall erfolgt die Wahl der Delegierten und der Reserveliste durch den Diözesan- beziehungsweise Landes-/Regionalleitung. Für das Wahlverfahren gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Der Beschluss zur Delegation der Wahl an die Diözesan- beziehungsweise Landes-/Regionalleitung gilt jeweils nur für eine Wahlperiode; sie kann erneut beschlossen werden.

Begründung:
Nachdem die in Fulda beschlossene Satzung für das Kolpingwerk Deutschland nun seit mehr als zwei Jahren in Kraft ist, haben die Diözesan-, Landes- und Regionalkonferenzen erfolgreich Delegierte zu Bundeskonferenzen gewählt.
Besonders bei Konferenzen mit vielen stimmberechtigten Mitgliedern bzw. vielen Kandiatinnen und Kandidaten zur Wahl als Delegierte/Delegierter für die jeweilige Ebene hat sich jedoch herausgestellt, dass das Wahlverfahren besonders zeitintensiv ist. Ursache ist vor allem der Umstand, bei Stimmengleichheit Stichwahlen durchzuführen.
Daher halten wir einen Losentscheid bei der Wahl der weiteren Delegierten zu Bundeskonferenz für eine praktikable Alternative.
Alternativ dazu kann die Konferenz der jeweiligen Ebene das komplette Wahlverfahren an die jeweilige Leitung übergeben, wie dies auch bei der Wahl der Delegierten zur Bundesversammlung möglich ist.

Abstimmung: Der Antrag wird mit 29 Ja-Stimmen, 22 Nein-Stimmen und 8 Enthaltungen angenommen.