Die Bundeskonferenz möge folgende Änderung der Wahl- und Geschäftsordnung beschließen:

§ 17 Wahlkommission
(1) Die Wahlkommission bereitet alle Wahlen der Bundeskonferenz vor und führt sie durch.
(2) Die Wahlkommission besteht aus mindestens vier von der Bundeskonferenz gewählten Personen, darunter soll ein Mitglied der Bundesleitung sein. Die Amtszeit der Mitglieder der Wahlkommission beginnt mit Ablauf der Bundeskonferenz, an der die Wahl stattgefunden hat. Die Amtszeit beträgt ein Jahr.
(3) Zu den Aufgaben der Wahlkommission gehören insbesondere:
a) Ausschreibung der Wahlen,
b) Suche nach Kandidierenden für die zu besetzenden Ämter,
c) Entgegennahme von Wahlvorschlägen,
d) Prüfung der Bereitschaft vorgeschlagener Personen zur Kandidatur,
e) Prüfung der vorliegenden Zustimmung der Jugendkommission der Deutschen Bischofskonferenz bei Kandidaturen auf die Ämter des Bundesjugendpräses und dem/der Geistlichen Leiter/in,
f) Einladung der Kandidierenden zur Bundeskonferenz,
g) Schließung der Wahllisten,
h) Leitung und Durchführung der Wahlen.
(4) Mitglieder der Wahlkommission müssen im Fall einer eigenen Kandidatur für die Dauer dieses Wahlganges ihr Amt ruhen lassen. Mit der Erklärung einer eigenen Kandidatur für ein Amt in der Bundesleitung, ist das Amt in der Wahlkommission niederzulegen.
(5) Zur Durchführung der Wahl bestimmt die Wahlkommission aus ihren Reihen eine Wahlleitung, die aus bis zu zwei Personen besteht.
(6) Sind Mitglieder der Wahlleitung keine stimmberechtigten Mitglieder der Bundeskonferenz, dürfen diese zur ordnungsgemäßen Leitung und Durchführung der Wahlen an der Personaldebatte teilnehmen. Mit einer 2/3 Mehrheit kann jederzeit ein nicht stimmberechtigtes Mitglied der Wahlleitung aus der Personaldebatte ausgeschlossen werden.

[...]
§ 19 Vorstellung der Kandidierenden, Personalbefragung und Personaldebatte

(1) Vor dem jeweils ersten Wahlgang haben alle Kandidierenden die Gelegenheit zur persönlichen Vorstellung. Die Wahlkommission legt fest, wie viel Zeit hierfür zur Verfügung steht. Kandidierende für gleichartige Ämter erhalten gleich viel Zeit. (Vorstellung der Kandidierenden)
(2) Im Anschluss an die Vorstellung besteht die Möglichkeit, Fragen an die Kandidierenden zu stellen. (Personalbefragung)
(3) Verlangt ein stimmberechtigtes Mitglied der Bundeskonferenz nach der Personalbefragung eine Personaldebatte, so ist diese durchzuführen. Die Personaldebatte findet unter Ausschluss aller nicht stimmberechtigten Anwesenden außer den in §17 (6) genannten Personen und der Kandidierenden statt. Über die Personaldebatte wird kein Protokoll geführt. Es gilt Verschwiegenheit der Teilnehmenden.
[...]
§ 22 Wahlen zur Bundesleitung

(1) Die Wahlen für die Mitglieder der Bundesleitung finden grundsätzlich in geheimer Abstimmung statt.
(2) Bei den Wahlen für die Mitglieder der Bundesleitung findet abweichend zu § 19 (3) immer eine Personaldebatte statt.
(3) […]

Antragsbegründung:
Es hat sich gezeigt, dass in den letzten Jahren oft Personen in die Wahlkommission gewählt wurden die nicht zwingend stimmberechtigte Mitglieder der Bundeskonferenz waren, sondern nur beratende Funktionen hatten. Für eine Durchführung der Wahlen ist das grundsätzlich kein Problem, sondern eher ein Vorteil: man kann sich voll und ganz auf die Durchführung der Wahlen konzentrieren, ohne die Interessen eines Diözesan-, Landesverbandes oder einer Region vertreten zu müssen.

Nicht stimmberechtigte Mitglieder der Wahlleitung aus den Reihen der Wahlkommission sollten zukünftig auch an der Personaldebatte teilnehmen dürfen, um auf der einen Seite der Gefahr entgegenzuwirken, dass unter Umständen kein Mitglied der Wahlkommission mehr an einer Personaldebatte teilnehmen dürfte. Dies wäre der Fall, wenn alle Mitglieder der Wahlkommission (außer der BL) nicht stimmberechtigt wären. Auf der anderen Seite ist die Leitung und Durchführung der Wahlen genuine Aufgabe der Wahlkommission. Ein Mitglied dieser Kommission sollte auch alle Aufgaben wahrnehmen können.