Die Kolpingjugend erprobt im Rahmen der aktuellen Satzung des Kolpingwerkes Deutschlands die Einführung eines neuen Leitungsgremiums mit neuer Aufgabenverteilung. Das neue Leitungsgremium trägt den Arbeitstitel Bundesleitungsteam, um den Teamgedanken der Beteiligten zu betonen. Im Bundesleitungsteam sind alle Mitglieder gleichberechtigt. Die Mitglieder des Bundesleitungsteams tagen gemeinsam. Das Bundesleitungsteam gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan, der der Bundeskonferenz bekannt zu geben ist.
Die erste Wahl zum Bundesleitungsteam findet auf der Bundeskonferenz 2014-1 statt.
Intern sind alle Mitglieder des Bundesleitungsteams gleichberechtigt. Auch für die Vertretungen im BDKJ und anderen externen Gremien treten sie als Mitglieder des Bundesleitungsteams auf. Innerhalb der Gremien und Organe des Kolpingwerkes gibt es Unterschiede, die sich aus der Satzung des KWD ergeben: die vier Personen, die formal in die Bundesleitung zu wählen sind, übernehmen die Vertretung im Bundespräsidium (1 Person), im Bundesvorstand und in den Rechtsträgern. Sie haben auf der Bundeskonferenz, der Bundesversammlung und dem Bundeshauptausschuss Stimmrecht. Da die Satzung des KWD eine paritätische Besetzung vorsieht, können hier maximal zwei Frauen und zwei Männer die Ämter besetzen.
Die verbleibenden vier Mitglieder des Bundesleitungsteams werden formal in den Bundesarbeitskreis gewählt sind. Sie besitzen auf den Bundeskonferenzen und der Bundesversammlung Stimmrecht. Auf dem Bundeshauptausschuss sind sie als Gäste einzuladen.
Modell Bundesleitungsteam
Mit Stimme: Acht von der Bundeskonferenz gewählte Mitglieder. Davon zwei Bundesleiterinnen und zwei Bundesleiter nach Organisationsstatut § 7 und vier weitere Personen gewählt als Mitglieder des Bundesarbeitskreises nach § 8 2.1.b.
Die Geistliche Leitung/ bzw. der Bundesjugendpräses.
Der / die Bundesjugendsekretär/in mit Mandat.
Der Bundespräses,
Der/die Bundessekretär/in.
Der / die Bundesvorsitzend/e oder ein/e stellv. Bundesvorsitzende/r.
Beratend: Bis zur Genehmigung der neuen Satzung des Kolpingwerkes Deutschland und der anschließenden Besetzung des Wahlamtes ist der/die Bundesjugendsekretär/in Mitglied mit beratender Stimme.
Der / die Referent/in der Kolpingjugend.
Anlassbezogen weitere Fachleute.
Sitzungshäufigkeit: mindestens 6-mal jährlich (circa alle 2 Monate)
Amtszeit: Diese regelt das aktuelle Organisationsstatut der Kolpingjugend. Bundesleitung und Geistliche Leitung/ bzw. der Bundesjugendpräses für drei Jahre, Mitglieder des Bundesarbeitskreises für zwei Jahre.
Bundesjugendsekretär/in mit Mandat für 4 Jahre (einmalige Wiederwahl möglich)
Wahlverfahren: Dieses regelt die aktuelle Wahl und Geschäftsordnung in § 16.
Ablauf der Wahlen auf der Bundeskonferenz:
Vor der erstmaligen Wahl des Bundesleitungsteams treten die aktuelle Bundesleitung und der aktuelle Bundesarbeitskreis zurück, um die Wahl für das Bundesleitungsteam zu ermöglichen.
Die Wahl zum Bundesleitungsteam vollzieht sich in zwei Wahlgängen und verläuft wie folgt:
1) In einem ersten geheimen Wahlgang erfolgt die Wahl von maximal acht Kandidierenden in das Bundesleitungsteam. Dazu werden die vorgeschlagenen Personen auf einer gemeinsamen Liste von der Bundeskonferenz gewählt. Bei mehr als acht Kandidierenden setzen sich die acht Personen mit den meisten Stimmen durch. Die Personalbefragung und die Personaldebatte werden vor diesem Wahlgang durchgeführt. Die gewählten Kandidierenden sind mit diesem Wahlgang Mitglieder im Bundesleitungsteam.
2) Um diese acht von der Bundeskonferenz gewählten Mitglieder im Bundesleitungsteam auch formalrechtlich mit Sitz und Stimme auszustatten, müssen sie nun nach § 16 der Wahl- und Geschäftsordnung der Kolpingjugend im Kolpingwerk Deutschland als Bundesleitung (2xMänner + 2xFrauen) oder als Bundesarbeitskreis (4x) gewählt werden. Für diese Wahl im zweiten Wahlgang sind alle stimmberechtigten Mitglieder der Bundeskonferenz vorschlagsberechtigt.
3) Das neu gewählte Bundesleitungsteam verständigt sich vor dem zweiten Wahlgang intern über eine Aufteilung auf die Plätze der Bundesleitung und des Bundesarbeitskreises. Dieser Vorschlag wird der Bundeskonferenz vorgelegt. Findet er die Zustimmung der Konferenz, werden die Kandidatinnen und Kandidaten auf Vorschlag der Bundeskonferenz in die formalen Wahlgänge für Bundesleitung und Bundesarbeitskreis nach § 16 der WGO gewählt.