Die Bundeskonferenz möge folgende Änderung der Wahl- und Geschäftsordnung beschließen:
§ 20 Wahlvorgang

(1) Die Wahlen werden in der Reihenfolge durchgeführt, wie die Ämter in § 15 (2) der Satzung des Kolpingwerkes Deutschland und dann in dieser Wahl- und Geschäftsordnung § 6 (1) d) und § 17 (2) vorkommen.
(2) Die Ämter nach § 6 (1) d) und § 17 (2) werden jeweils in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. Ein zweiter Wahlgang für diese Ämter ist ausgeschlossen.
(3) Die Wahlen finden in insgesamt fünf Wahlvorgängen statt. Diese sind wie folgt dargestellt:
1. Wahlen für die Ämter nach § 15 (2) a) und b) der Satzung des Kolpingwerkes Deutschland finden in einem gemeinsamen Wahlgang statt:
Ein männlicher Bundesleiter
Eine weibliche Bundesleiterin
Zwei weitere Bundesleiter/innen
2. Wahlen für das Amt nach § 15 (2) c) der Satzung des Kolpingwerkes Deutschland finden in einem separaten Wahlgang statt: der Bundesjugendpräses oder der/ die Geistliche Leiter/in der Kolpingjugend
3. Wahlen für das Amt nach § 15 (2) d) der Satzung des Kolpingwerkes Deutschland finden in einem separaten Wahlgang statt: der/ die Bundesjugendsekretär/in
4. Wahlen für zwei Vertreter/innen in der Ehrenzeichenkommission
5. Wahlen für die Mitglieder in der Wahlkommission
(4) Ein Amt ist wählbar, wenn es ausgeschrieben wurde und sich mindestens ein/e Kandidierende/r des jeweiligen vom Wahlamt geforderten Geschlechts zur Wahl stellt.
(5) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bei der Wahl so viele Ja-Stimmen abgeben, wie wählbare Ämter zu wählen sind, jedoch für jede/n Kandidierende/n jedoch nur eine Ja-Stimme.
(6) Eine Ablehnung aller Kandidierenden in Form eines allgemeinen Nein-Kreuzes ist möglich. Eine Enthaltung ist nicht möglich.
(7) Die absolute Mehrheit hat erreicht, wer mehr Ja-Stimmen als die Hälfte der abgegebenen 32 gültigen Stimmzettel auf sich vereinigt.
(8) Wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmzettel alle Kandidierenden ablehnt (allgemeines Nein-Kreuz), findet kein weiterer Wahlgang statt und niemand ist gewählt.

(9) Der sich daraus ergebende Wahlzettel findet sich in der Anlage.
(10) Über die Wahl entscheidet die Reihenfolge. Gewählt ist jedoch nur, wer spätestensim zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmzettel erreicht hat und das jeweilige, vom wählbaren Amt geforderte Geschlecht erfüllt.
(11) Eine Reihenfolge der Kandidierenden ergibt sich aus der Anzahl der für sie abgegebenen Ja-Stimmen. Soweit bei Stimmengleichheit die Ermittlung der Reihenfolge erforderlich ist, entscheidet eine Stichwahl zwischen den Kandidierenden mit selber Stimmzahl.

§ 21 Gültigkeit von Stimmzetteln
(1) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn
a) entweder mindestens eine Ja-Stimme bei einer/m beliebigen Kandidierenden abgegeben wurde oder alle Kandidierenden durch das allgemeine Nein-Kreuz abgelehnt wurden,
b) und maximal so viele Ja-Stimmen abgegeben wurden, wie wählbare Ämter zur 50 Verfügung stehen
(2) Die Wahlkommission entscheidet im Zweifel mit einfacher Mehrheit über die Gültigkeit von Stimmen. Ungültige Stimmen werden bei der Bestimmung der Mehrheit nicht berücksichtigt.

Anlage Stimmzettel
Wahl DES AMTES der Kolpingjugend im Kolpingwerk Deutschland
JA
KANDIDAT*IN 1
KANDIDAT*IN 2
KANDIDAT*IN 3

Ablehnung aller Kandidierenden (allgemeines Nein-Kreuz)

Der Stimmzettel ist gültig, wenn
• entweder mindestens eine Ja-Stimme bei einer/m beliebigen Kandidierenden abgegeben wurde oder alle Kandidierenden durch das allgemeine Nein-Kreuz abgelehnt wurden,
• und maximal so viele Ja-Stimmen abgegeben wurden, [zu besetzende Plätze: XYZ] wie wählbare Ämter zur Verfügung stehen

Antragsbegründung:
Das 2017 geänderte Wahlverfahren kam im Rahmen der Bundeskonferenz 2018-2 zum ersten Mal mit einer größeren Anzahl an Kadidierenden zum Einsatz. Hier wurde deutlich, dass die Nein-Stimme durch die Delegierten als taktisches Mittel eingesetzt wurde. Aufgrund der Rückmeldungen vieler Delegierten wurde entschieden, den Umgang mit den Nein-Stimmen im Umfeld der 2017 neugestalteten Wahlordnung, die in der angewendeten Art und Weise verletzend und unverhältnismäßig wirkt, zu überprüfen. Die vorliegende Änderung der Wahlordnung soll sowohl positive Zustimmung ermöglichen, als auch die Möglichkeit bieten alle Kandidierenden abzulehnen, um eine demokratische Wahl zu gewährleisten, sodass weiterhin eine Nichtwahl nicht ausgeschlossen wird. Die Kolpingjugend im Kolpingwerk Deutschland freut sich über alle, die sich als Kandidierende zur Verfügung stellen, und möchte durch die positivere und weiterhin gerechte Gestaltung der Wahlordnung diese demokratische Wahl ermöglichen.