Die Bundeskonferenz beschließt folgende in orange markierte [online: fett gedruckte] Änderung der Wahl- und Geschäftsordnung:

§ 9 Tagungsweise, Einladung und Unterlagenversand
(1) Die Bundeskonferenz tagt in Präsenz. Die Bundeskonferenz kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Videokonferenz oder über andere, vergleichbare Medien) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien durchgeführt werden. Ob die Bundeskonferenz in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien durchgeführt wird, entscheidet die Bundesleitung in Absprache mit dem Beratungsausschuss.

(2) Die Einladung zur Bundeskonferenz erfolgt mindestens sechs Wochen vor Konferenzbeginn in Textform durch die Bundesleitung. Mit der Einladung ist eine vorläufige Tagesordnung zu versenden. Die Einladung ist an die Jugendreferate und die Leitungen der Diözesan- und Landesverbände / Regionen zu senden.

(3) Die Tagungsunterlagen werden mindestens zwei Wochen vor Konferenzbeginn an die angemeldeten Konferenzteilnehmer*innen in digitaler Form versandt. Delegierte, die die Tagungsunterlagen in gedruckter Form wünschen, können diese bei der Anmeldung im Referat der Kolpingjugend anfordern.

(4) Für eine außerordentliche Bundeskonferenz gelten die in Absatz 2 und 3 genannten Fristen.
Die Bundesleitung kann Gäste einladen. Die Mitglieder des Bundesvorstandes des BDKJ sowie die Leitungen der Arbeitsgruppen sind zur Bundeskonferenz einzuladen.

Beschlossen durch die Bundeskonferenz der Kolpingjugend in Köln, am 25. September 2021

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