Mitbestimmung und Mitreden im Betrieb – der Betriebsrat
Heute, zum ersten Mai, wollen wir uns mit der Arbeitnehmer*innenvertretung in Betrieben beschäftigen. In Betrieben, die dem privaten Recht unterliegen, spricht man hier vom Betriebsrat.
Die Mitbestimmung im Betrieb ist in einem eigenen Gesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Hat ein Unternehmen mindestens fünf Mitarbeiter*innen, so kann ein Betriebsrat errichtet werden. Die Anzahl der Personen im Betriebsrat richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten. Je mehr Menschen im Unternehmen arbeiten, aus desto mehr Personen kann auch der Betriebsrat bestehen. Die Mitglieder des Betriebsrats werden durch die Arbeitnehmer*innen des Betriebs gewählt.
Zu den Aufgaben des Betriebsrates zählen u.a. über die Durchführung der Gesetze und Regelungen zugunsten der Arbeitnehmer*innen zu wachen und dem Arbeitgeber Verstöße bzw. Versäumnisse diesbezüglich mitzuteilen und Abstellmaßnahmen einzufordern. Auch die Förderung der Vereinbarkeit von Privatleben und Erwerbstätigkeit fällt in sein Aufgabengebiet. Zusätzlich hat ein Betriebsrat bei bestimmten Themen ein Mitbestimmungsrecht, beispielsweise bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit. Auch personelle Einzelmaßnahmen (Versetzung, Beförderung eines*r einzelnen Mitarbeiters*in) sind zustimmungspflichtig. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat an Entscheidungen beteiligen muss und diese bei bestimmten Themen auch nicht gegen den Betriebsrat treffen kann. Ausdrücklich nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört jedoch die Verhandlung über Entgelte und Tarifverträge. Das ist in Deutschland Aufgabe der Gewerkschaften und ist sogar in Artikel 9 des Grundgesetzes beschrieben.
In vielen Betrieben, die junge Menschen ausbilden oder beschäftigen, gibt es eine Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Als Ansprechpartner*in für Azubis unter 25 Jahren und alle Arbeitnehmer*innen unter 18 Jahren kümmert sich die JAV insbesondere um die Umsetzung und Errichtung von Maßnahmen zur Förderung der Berufsausbildung. Die JAV arbeitet dafür eng und vertrauensvoll mit dem Betriebsrat zusammen.
Was verdient ein Betriebsratsmitglied?
Grundsätzlich ist die Betriebsratsarbeit unentgeltlich und ehrenamtlich. Allerdings wird man von der normalen beruflichen Tätigkeit für die Zeit, die zur Ausübung des Amtes notwendig ist so bezahlt, als wäre man seiner normalen Arbeit nachgegangen.
Wie lange dauert eine Amtszeit?
Gewählt wird für 4 Jahre. Und das übrigens immer in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai. Wenn sich die Zahl der Arbeitnehmer*innen innerhalb dieser 4 Jahre stark verändert, wird sogar zwischendurch nachgewählt.
Muss ich als Betriebsrat immer gegen den Arbeitgeber sein?
Ganz klar: Nein. Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer*innen und des Betriebs zusammen. Und natürlich sind auch hier im BetrVG Grundsätze für die Zusammenarbeit beschrieben. Mindestens einmal im Monat soll es eine gemeinsame Sitzung geben. Bei kniffligen Punkten ist „mit dem ernsten Willen zur Einigung“ zu verhandeln.
Kann ich aufgrund meiner Arbeit im Betriebsrat benachteiligt werden?
Nein. Im BVerfG §78 heißt es: „Mitglieder des Betriebsrats dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.“
Als Betriebsratsmitglied genießt du einen besonderen Kündigungsschutz: Die ordentliche Kündigung ist für Mitglieder des Betriebsrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung ausgeschlossen. Bei vorliegenden Voraussetzungen (zum Beispiel, wenn du Betriebsmittel stiehlst), kann aber eine außerordentliche Kündigung durchgesetzt werden.
Gibt es außerhalb von Betrieben ähnliche Mitbestimmungsmöglichkeiten?
Ja, die gibt es. Im öffentlichen Dienst gibt es den Personalrat, in kirchlichen Einrichtungen die Mitarbeitervertretung (MAV). Auch hier kann es Jugend- und Auszubildendenvertretungen geben.
Weitere Informationen findet ihr auch hier:
Das Betriebsverfassungsgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/BJNR000130972.html