Die Bundeskonferenz beschließt, nachfolgenden Antrag an die Bundesversammlung 2016 in Köln zu stellen:

Die Bundesversammlung beschließt, §§ 19 (2) b) 3. in „die stimmberechtigten Mitglieder des Beratungsausschusses“ zu ändern, und §§ 15 und 16 der Satzung des Kolpingwerkes Deutschland wie folgt zu ändern:

§ 15 Bundesleitung der Kolpingjugend

(1) Die Bundesleitung der Kolpingjugend nimmt die Interessen der Kolpingjugend im Kolpingwerk Deutschland wahr.

(2) Die Bundesleitung der Kolpingjugend besteht aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern, davon:

a) eine Bundesleiterin und einen Bundesleiter,
b) zwei weitere Bundesleiter/innen
c) der Bundesjugendpräses oder der / die Geistliche Leitung der Kolpingjugend,
d) der / die Bundesjugendsekretär/in.

(3) Die Bundeskonferenz wählt für die Dauer von drei Jahren die Bundesleiterinnen und Bundesleiter sowie den Bundesjugendpräses beziehungsweise die Geistliche Leiterin / den Geistlichen Leiter der Kolpingjugend. Die Mitglieder der Bundesleitung sollen nicht mehr als zweimal wiedergewählt werden.

(4) Die Geschäftsführung der Bundesleitung übernehmen gemeinsam der / die Bundesjugendsekretär/in und ein/e aus ihrer Mitte gewählte/r Bundesleiter/in. Die Geschäftsführung ist für Einladung, Protokoll, Leitung und Organisation der Sitzungen der Bundesleitung verantwortlich.

(5) Die Kandidatur des Bundesjugendpräses beziehungsweise der Geistlichen Leiterin / des Geistlichen Leiters der Kolpingjugend bedarf der vorherigen Zustimmung der Jugendkommission der Deutschen Bischofskonferenz. Das Amt des Bundesjugendpräses ist an das Weiheamt der katholischen Kirche gebunden.

(6) Die Bundeskonferenz wählt auf Vorschlag der Bundesleitung in Absprache mit dem Beratungsausschuss den / die Bundesjugendsekretär/in. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre, einmalige Wiederwahl ist möglich. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Bundesvorstand. Der / Die Bundesjugendsekretär/in wird befristet für die Dauer der Amtszeit angestellt. Er / Sie ist hauptamtlich tätig. Über die Abberufung entscheidet die Bundeskonferenz mit einfacher Mehrheit. Die Abberufung bedarf der Bestätigung durch den Bundesvorstand.

(7) Zu den Aufgaben der Bundesleitung gehören insbesondere die

a) strategische Leitung der Kolpingjugend,
b) Umsetzung der Beschlüsse der Bundeskonferenz,
c) innerverbandliche Vertretung der Kolpingjugend,
d) Mitwirkung im BDKJ.
e) Kontaktaufnahme und Pflege zu den Diözesan-, Landesverbänden und Regionen.
f) Unterstützung der Arbeitsgruppen auf Bundesebene.

§ 16 Beratungsausschuss der Kolpingjugend

(1) Der Beratungsausschuss der Kolpingjugend ist Bindeglied zwischen der Bundesebene und den Landesverbänden / Regionen. Er berät die Arbeit der Bundesleitung.

(2) Dem Beratungsausschuss gehören an:

1. Die Mitglieder der Bundesleitung der Kolpingjugend,
2. pro Region / Landesverband ein/e durch die Region / den Landesverband durch Beschluss auf der jeweiligen Ebene entsandten Regionalvertreter/in,
3. die / der Bundesvorsitzende beziehungsweise eine/r der beiden stellvertretenden Bundesvorsitzenden,
4. der Bundespräses beziehungsweise bzw. der / die Geistliche Leiter/in,
5. der / die Bundessekretär/in,
6. pro Arbeitsgruppe der Kolpingjugend Deutschland ein/e durch Beschluss der jeweilige Arbeitsgruppe entsandten Vertreter/in.
7. die Referentinnen / Referenten des Referates Kolpingjugend im Bundessekretariat.

(3) Die Entsendung geschieht durch Beschluss auf der jeweiligen Ebene bzw. Arbeitsgruppe für die Dauer von 2 Jahren.

(4) Die Bundesleitung kann weitere Fachleute zu seinen Sitzungen einladen.

(5) Der Beratungsausschuss tagt mindestens viermal jährlich. Die Einladung mit Tagesordnung ergeht mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch die Bundesleitung.

(6) Der Beratungsausschuss berät die Bundesleitung der Kolpingjugend, insbesondere

a) in der Vorbereitung der innerverbandlichen Meinungs- und Willensbildung sowie Positionsbestimmung der Kolpingjugend,
b) in der Umsetzung der Beschlüsse der Bundeskonferenz der Kolpingjugend,
c) in der Umsetzung und Einbringung der Positionen der Kolpingjugend in die innerverbandliche Arbeit
d) in der Mitwirkung im BDKJ
e) bei der inhaltlichen, strukturellen und politischen Weiterentwicklung der Kolpingjugend im Kolpingwerk Deutschland,

7. Der Beratungsausschuss unterstützt die Bundesleitung der KJ insbesondere
a) bei der Vernetzung und dem Austausch zwischen den verschieden Verantwortlichen auf Bundes- und Diözesanebene,
b) sowie bei der Umsetzung und Unterstützung von Projekten der Kolpingjugend im Kolpingwerk Deutschland.

Abstimmung: Der Antrag wird mit Änderungen einstimmig angenommen.