Beschlüsse der Buko 2016-1


Beschluss BK 2016-1-3 
Satzungsänderungen I (BAS) 

Die Bundeskonferenz beschließt, dass die Bundesleitung im Auftrag der Bundeskonferenz folgende Satzungsänderungen als Antrag an die Bundesversammlung 2016 stellt: 

§ 14 Bundeskonferenz der Kolpingjugend

(2) Der Bundeskonferenz gehören an
a) Mit Sitz und Stimme:

streichen: 2.die stimmberechtigten Mitglieder des Bundesarbeitskreises 

b) Mit beratender Stimme:
1. die Mitglieder des Beratungsausschusses
2. die Referentinnen und Referenten des Referates Kolpingjugend im Bundessekretariat
3. die Jugendreferentinnen und Jugendreferenten der Diözesan- und Landesverbände / Regionen
4. die gewählten Mitglieder der Diözesanleitungen und der Landes- / Regionalleitungen, die nicht unter Absatz 2 a) Ziffer 3 und 4 fallen.

(9) Zu den Aufgaben der Bundeskonferenz gehören insbesondere
a) Wahl der Mitglieder von der Bundesleitung streichen: und Bundesarbeitskreis,
b) Beratung und Beschlussfassung über die inhaltlichen Schwerpunkte der Arbeit der Kolpingjugend,
c) Verabschiedung von grundsätzlichen Aussagen und aktuellen Stellungnahmen der Kolpingjugend. 

§ 15 Bundesleitung der Kolpingjugend 

(2) Die Bundesleitung der Kolpingjugend besteht aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern, davon:
a) streichen: zwei eine Bundesleiterin und streichen: zwei ein Bundesleiter,
b) zwei weitere Bundesleiter/innen
c) der Bundesjugendpräses oder der / die Geistliche Leiter/in der Kolpingjugend,
d) der / die Bundesjugendsekretär/in. 

(5) Die Bundeskonferenz wählt auf Vorschlag der Bundesleitung in Absprache mit dem Beratungsausschuss den/die Bundesjugendsekretär/in. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre, einmalige Wiederwahl ist möglich. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Bundesvorstand. Der / Die Bundesjugendsekretär/in wird befristet für die Dauer der Amtszeit angestellt. Er / Sie ist hauptamtlich tätig. Über die Abberufung entscheidet die Bundeskonferenz mit einfacher Mehrheit. Die Abberufung bedarf der Bestätigung durch den Bundesvorstand. 

§ 16 streichen: Bundesarbeitskreis Beratungsausschuss der Kolpingjugend 

(1) Der streichen: Bundesarbeitskreis Beratungsausschuss der Kolpingjugend ist Bindeglied zwischen der Bundesebene und den Landesverbänden / Regionen. Er unterstützt die Arbeit der Bundesleitung. Er ist der Bundeskonferenz verantwortlich. 

(2) Die Aufgaben und Zusammensetzung des Beratungsausschusses sind in der Wahl- und Geschäftsordnung der Kolpingjugend geregelt. 

komplett streichen: (2) Dem Bundesarbeitskreis gehören an:
a) Mit Sitz und Stimme:
1. die Mitglieder der Bundesleitung der Kolpingjugend,
2. zwölf von der Bundeskonferenz auf zwei Jahre gewählte Mitglieder,
3. die / der Bundesvorsitzende beziehungsweise eine/r der beiden stellvertretenden Bundesvorsitzenden,
4. der Bundespräses beziehungsweise der / die Geistliche Leiter/in,
5. der / die Bundessekretär/in. …..
(alles weitere unter §16 wird gestrichen und in die WGO aufgenommen!) 

Des Weiteren müssen folgende Punkte angepasst werden: 

§ 19 Bundeshauptausschuss
(2) b) Mit beratender Stimme:
1. der / die Leiter/in Finanzen und Verwaltung des Bundessekretariates,
2. die Referentinnen / Referenten des Bundessekretariates
Der Bundeshauptausschuss kann mit einfacher Mehrheit im Einzelfall beschließen, dass die Referentinnen / Referenten des Bundessekretariates bei der Beratung und Beschlussfassung bestimmter Gegenstände nicht teilnehmen.
3. die Mitglieder des Beratungsausschusses der Kolpingjugend. 

Nach dem Beschluss der Bundesversammlung zur Übernahme der genannten Satzungsänderungen, erstellt die Bundesleitung der Kolpingjugend eine aktualisierte Wahl- und Geschäftsordnung. Diese beinhaltet die Struktur des Beratungsausschusses, wie sie der beschlossene Antrag BK 2015-3-8 „Beratungsausschuss statt Bundesarbeitskreis“ vorsieht und wird auf der Bundeskonferenz 2017-1 vorgestellt. Gleichzeitig wird diese aktualisierte Wahl- und Geschäftsordnung zur Abstimmung gestellt, damit sie gleichzeitig mit der neuen Satzung des Kolpingwerkes in Kraft treten kann. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die bisherige Struktur mit Bundesleitung und Bundesarbeitskreis formal in Kraft.
Der von der Bundeskonferenz 2015-3 in Fulda beschlossene Satzungsänderungsantrag BK 2015-3-8 „Beratungsausschuss statt Bundesarbeitskreis“ wird entgegen dem Beschluss nicht von der Bundeskonferenz an die Bundesversammlung 2016 in Köln gestellt. 

Begründung:
Auf der Bundeskonferenz 2015-3 in Fulda wurde beschlossen, den Bundesarbeitskreis der Kolpingjugend durch einen Beratungsausschuss zu ersetzen. Um diesen in den Gremien des Kolpingwerkes Deutschlands zu verankern, sind die hier beantragten Änderungen notwendig.
Anders als in Fulda beschlossen, hat die Vorbereitung der Satzungsänderungsanträge deutlich gezeigt, dass der Beratungsausschuss in der Satzung des Kolpingwerkes Erwähnung finden muss. Die genauere Regelung seiner Form stellt jedoch keine Satzungsmaterie dar. Daher sollen die Zusammensetzung, Tagungsrhythmus, Aufgabenstellung sowie alle weiteren Regelungen nicht in der Satzung des Kolpingwerkes Deutschlands verankert werden. Stattdessen soll dies zukünftig im Organisationsstatut der Kolpingjugend geregelt werden. Der Vorteil liegt darin, dass die Bundeskonferenz der Kolpingjugend die Möglichkeit hat den Beratungsausschuss zu verändern, ohne vier Jahr auf die Ausrichtung und Abstimmung der Bundesversammlung zu warten.
Um den Beratungsausschuss in dargelegter Weise in dem Organisationsstatut der Kolpingjugend statt in der Satzung zu regeln, muss beschlossen werden, dass der Antrag BK 2015-3-8 „Beratungsausschuss statt Bundesarbeitskreis“ nicht an die Bundesversammlung gestellt wird. 

Wir sehen hier eine klare Aufwertung der Kompetenzen der Bundeskonferenz.

Abstimmung: Der Antrag wird einstimmig angenommen.  


Beschluss BK 2016-1-5
Satzungsänderungen III (stimmberechtigte/r Bundesjugendsekretär/in)

Die Bundeskonferenz beschließt folgende Satzungsänderung als Antrag an die Bundesversammlung 2016 zu stellen:

§ 21 Bundespräsidium

(1) Das Bundespräsidium ist geschäftsführender Vorstand des Kolpingwerkes Deutschland. Es unterliegt den Weisungen des Bundesvorstandes und ist ihm rechenschaftspflichtig.

(2) Dem Bundespräsidium gehören an:
a) Mit Sitz und Stimme:

7. der / die Bundesjugendsekretärin

b) Mit beratender Stimme:
1. der / die Leiter/in Finanzen und Verwaltung.

Begründung:
Der / die Bundesjugendsekretär / in vertritt die Kolpingjugend im Kolpingwerk Deutschland als stimmberechtigtes Mitglied der Bundesleitung. Durch die Ausstattung des Amtes der/des Bundesjugendsekretär/in mit Stimmrecht im Bundespräsidium wird die Position der Kolpingjugend in diesem Gremium gestärkt und eine dauerhafte aktive Beteiligung sichergestellt.

Die Gefahr, dass das Hauptamt das Ehrenamt überstimmt wird nicht gesehen, da es weiterhin ein Verhältnis 5 / 3 (5 Ehrenamtliche / 3 Hauptamtliche) gibt.

Abstimmung: Der Antrag wird bei 10 Nein-Stimmen und 7 Enthaltungen mit großer Mehrheit angenommen.


Beschluss BK 2016-1-6
Legitimation des Mitgliedes der BL im Präsidium

Die Bundeskonferenz beschließt, nachfolgenden Antrag an die Bundesversammlung 2016 in Köln zu stellen:
Die Bundesversammlung beschließt, § 21 (2) a) 6. der Satzung des Kolpingwerkes Deutschland wie folgt zu ändern:

(2) Dem Bundespräsidium gehören an:

a) Mit Sitz und Stimme:

6. ein ehrenamtliches Mitglied der Bundesleitung der Kolpingjugend, das aus deren Mitte gewählt und vom Bundesvorstand bestätigt wird.

Begründung:
Derzeit macht die Satzung keinerlei Aussage darüber, wie der Vertreter der Bundesleitung im Bundespräsidium „ausgewählt" wird. Jedes Mitglied der Bundesleitung ist durch die Bundeskonferenz als oberstes beschlussfassendes Gremium in Bundesleitung und Bundesvorstand gewählt und dadurch ausreichend legitimiert, intern die Vertretung in das Bundespräsidium zu wählen bzw. diesen Sitz im Bundespräsidium auch wahrzunehmen.

Abstimmung: Der Antrag wird bei 6 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen mit großer Mehrheit angenommen.


Beschluss BK 2016-1-7
Wahl der Delegierten zur Bundeskonferenz der Kolpingjugend

Die Bundeskonferenz beschließt, nachfolgenden Antrag an die Bundesversammlung 2016 in Köln zu stellen:

Die Bundesversammlung beschließt, § 14 (6) der Satzung des Kolpingwerkes Deutschland wie folgt zu ändern:

(6) Die Diözesan- beziehungsweise Landes-/Regionalkonferenz wählt für die Delegierten eine Reserveliste in geheimer Wahl. Aus der Reserveliste sind Delegierte für die Bundeskonferenz nach zu besetzen, wenn die gewählten Mitglieder der Diözesan- beziehungsweise Landes-/Regionalleitungen an der Teilnahme bei der Bundeskonferenz verhindert sind und oder wenn der Diözesan- beziehungsweise Landes-/Regionalleitung weniger Mitglieder angehören als Sitze zur Verfügung stehen. Dabei muss mindestens ein Sitz durch ein Mitglied der Diözesan- beziehungsweise Landes-/Regionalleitung wahrgenommen werden, ansonsten bleibt ein Sitz unbesetzt.

Jedes stimmberechtige Mitglied der Diözesan- beziehungsweise Landes-/Regionalkonferenz erhält so viele Stimmen, wie Kandidatinnen Kandidaten zur Wahl stehen und darf für jede Kandidatin / jeden Kandidaten nur eine Stimme abgeben. Die Rangfolge ergibt sich aus der Anzahl der auf sie entfallenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl über die Rangfolge. Kommt es bei der Stichwahl zu Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Für die Wahl gelten die Sätze 2 und 4 des Absatzes 4 entsprechend.

Vorschlagsberechtigt für die Kandidatur ist die Diözesan- beziehungsweise Landes-/Regionalleitung; ist keine Diözesan- beziehungsweise Landes-/Regionalleitung bestellt, ist jede/r Delegierte der Diözesan- beziehungsweise Landes-/Regionalkonferenz vorschlagsberechtigt.

Mit 2/3-Mehrheit kann die Diözesan- beziehungsweise Landes-/Regionalkonferenz beschließen, die Wahl der Delegierten für die Bundeskonferenz an die Diözesan- beziehungsweise Landes-/Regionalleitung zu delegieren. In diesem Fall erfolgt die Wahl der Delegierten und der Reserveliste durch den Diözesan- beziehungsweise Landes-/Regionalleitung. Für das Wahlverfahren gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Der Beschluss zur Delegation der Wahl an die Diözesan- beziehungsweise Landes-/Regionalleitung gilt jeweils nur für eine Wahlperiode; sie kann erneut beschlossen werden.

Begründung:
Nachdem die in Fulda beschlossene Satzung für das Kolpingwerk Deutschland nun seit mehr als zwei Jahren in Kraft ist, haben die Diözesan-, Landes- und Regionalkonferenzen erfolgreich Delegierte zu Bundeskonferenzen gewählt.
Besonders bei Konferenzen mit vielen stimmberechtigten Mitgliedern bzw. vielen Kandiatinnen und Kandidaten zur Wahl als Delegierte/Delegierter für die jeweilige Ebene hat sich jedoch herausgestellt, dass das Wahlverfahren besonders zeitintensiv ist. Ursache ist vor allem der Umstand, bei Stimmengleichheit Stichwahlen durchzuführen.
Daher halten wir einen Losentscheid bei der Wahl der weiteren Delegierten zu Bundeskonferenz für eine praktikable Alternative.
Alternativ dazu kann die Konferenz der jeweiligen Ebene das komplette Wahlverfahren an die jeweilige Leitung übergeben, wie dies auch bei der Wahl der Delegierten zur Bundesversammlung möglich ist.

Abstimmung: Der Antrag wird mit 29 Ja-Stimmen, 22 Nein-Stimmen und 8 Enthaltungen angenommen.


Beschluss BK 2016-1-8
„Änderung der Zusammensetzung der Bundesversammlung“

TEIL 1:

Die Bundeskonferenz beschließt, nachfolgenden Antrag an die Bundesversammlung 2016 in Köln zu stellen:

Antrag an die Bundesversammlung 2016
Die Bundesversammlung beschließt, den § 18 (2) a) 2. der Satzung des Kolpingwerkes Deutschland wie folgt zu ändern:

2. fünf Delegierte je Diözesanverband, von dem ein/e Delegierte/r Mitglied der Kolpingjugend sein soll. Falls es keine/n Delegierte/n der Kolpingjugend gibt, soll dieser Platz von dem/r Beauftragten für Jugendarbeit des Diözesanverbands wahrgenommen werden.

b) Mit beratender Stimme:
1. der / die Leiter/in Finanzen und Verwaltung des Bundessekretariates,
2. die Referentinnen / Referenten des Bundessekretariates.
3. die Mitglieder des Beratungsausschusses.

Die Bundesversammlung kann mit einfacher Mehrheit im Einzelfall beschließen, dass die Referentinnen / Referenten des Bundessekretariates bei der Beratung und Beschlussfassung bestimmter Gegenstände nicht teilnehmen.

Begründung:
Eine Zusammensetzung der Bundesversammlung nach diesem Modell wird den Kriterien einer verbandlichen Generationengerechtigkeit und Wahrnehmung einer Veränderung der Mitgliederentwicklung am ehesten gerecht. Eine Größenordnung der Bundesversammlung nach 0,15% der Mitglieder entspricht der Größenordnung heutiger Bundesversammlungen. Zum aktuellen Zeitpunkt würde eine Bundesversammlung demnach 360 stimmberechtigte Personen umfassen. Mit dieser Regelung wird sensibel auf den demografischen Faktor reagiert, als eine Delegiertenzahl nach den bisherigen Staffelungen.
Für eine gerechte Verteilung der Delegiertenplätze bedarf es eines Verteilverfahrens. Auf der Bundeskonferenz der Kolpingjugend findet das Verfahren nach Saint Laguë bereits heute Anwendung und ist somit auch für die Bundesversammlung anwendbar. Die Einzelmitglieder des Bundesverbandes werden wie ein „28. Diözesanverband“ ebenfalls berücksichtigt. Auch wenn auf den ersten Blick mit diesem Antrag viele Änderungen vorgenommen werden, wird in der Praxis lediglich eine neue Gesamtgrößenordnung festgelegt und der ursprüngliche Absatz (2) a) 3. je volle 1.750 Mitglieder im Bereich des Diözesanverbands eine weitere Delegierte / ein weiterer Delegierter nun im neuen Absatz (2) a) 4. zu Gunsten einer proportionalen Berechnung verändert.

Durch die Verwendung eines rechnerischen Verteilverfahrens, wird die jeweilige Mitgliedsstruktur entsprechend tatsächlicher Mitgliedszahlen, unabhängig von Schwellwerten, in der Bundesversammlung berücksichtigt.
Die Kolpingjugend versteht sich als eigenständiger Teil des Kolpingwerkes Deutschland. Das Zusammenarbeiten der Generationen findet in allen verbandlichen Ebenen statt, angefangen bei der Kolpingsfamilie vor Ort bis zum Bundesverband. Die Bundesversammlung, als höchstes beschlussfassendes Organ des Kolpingwerkes Deutschland sollte die Mitgliederstruktur des Verbandes repräsentativ widerspiegeln. Hierfür bedarf es auch einer Berücksichtigung der Eigenständigkeit aber nicht Selbstständigkeit der Kolpingjugend und Gewährung einer repräsentativen Vertretung dieses eigenständigen Jugendverbandes im Gesamtverband. Das vorgeschlagene Verfahren soll so gerechte und den Mitgliedszahlen entsprechende Vertretung der Kolpingjugend sicherstellen.
In der Bundesversammlung werden wegweisende Beschlüsse für alle Mitglieder des Kolpingwerkes getroffen. In den Diözesanverbänden und im Bundesverband der Kolpingjugend gibt es ein starkes Interesse auch Verantwortung im Kolpingwerk als Teil des Gesamtverbandes wahrzunehmen, diesem Interesse wird auf vielfache Weise Rechnung getragen. Das besondere Verhältnis zwischen Kolpingjugend als Teil des Kolpingwerkes und dem Kolpingwerk, machen aber auch eine besondere Berücksichtigung der Vertreterinnen und Vertreter der Kolpingjugend als Teil des Gesamtverbandes in der Bundesversammlung erforderlich. Dieses Erfordernis spiegelt sich in einer einerseits gesicherten, andererseits prozentualen Berücksichtigung wieder.
Der Leitidee des Kolpingwerkes „verantwortlich leben, solidarisch handeln“ folgend, sollte es im Interesse der Bundesversammlung sein, die nachfolgenden Generationen im Kolpingwerk und die heutigen Verantwortlichen der Kolpingjugend qua Satzung angemessen zu beteiligen.

Abstimmung Teil 1: Der Antrag wird mit 24 Ja-Stimmen, 22 Nein-Stimmen und 8 Enthaltungen angenommen.


Beschluss BK 2016-1-8
„Änderung der Zusammensetzung der Bundesversammlung“

TEIL 2:

Die Bundeskonferenz beschließt, nachfolgenden Antrag an die Bundesversammlung 2016 in Köln zu stellen:
Antrag an die Bundesversammlung 2016
Die Bundesversammlung beschließt, den § 18 (2) der Satzung des Kolpingwerkes Deutschland wie folgt zu ändern:
(2) Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der Bundesversammlung beträgt 0,15 % der Mitglieder des Kolpingwerkes Deutschland.
Der Bundesversammlung gehören an:
a) Mit Sitz und Stimme:
1. die stimmberechtigten Mitglieder des Bundesvorstandes,
2. je drei Delegierte der folgenden Landesverbände / Regionen:

a) Landesverband Baden-Württemberg (bestehend aus den Diözesanverbänden Freiburg und Rottenburg-Stuttgart),   
(b) Landesverband Bayern (bestehend aus den Diözesanverbänden Augsburg, Bamberg, Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg und Würzburg),
(c) Landesverband Nordrhein-Westfalen (bestehend aus den Diözesanverbänden Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn),
(d) Region Ost (bestehend aus den Diözesanverbänden Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, Magdeburg),
(e) Region Nord (bestehend aus den Diözesanverbänden Hamburg, Hildesheim, Osnabrück und den das Oldenburger Land umfassenden Teil des Diözesanverbandes Münster),
(f) Region Mitte (bestehend aus den Landesverbänden Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland),

3. der Generalpräses, der/die Generalsekretär/in und der/die Geschäftsführer/in des Internationalen Kolpingwerkes,
4. fünf Delegierte je Diözesanverband,
5. zwei Delegierte für die Einzelmitglieder des Kolpingwerkes Deutschland, die nicht zugleich Einzelmitglied in einem Diözesanverband sind.

Die restlichen Stimmen werden proportional nach dem mathematischen Verrechnungsverfahren nach Saint Laguë auf die Diözesanverbände und Einzelmitglieder entsprechend der Mitgliederzahlen verteilt. Entsprechend des prozentualen Anteils der Mitglieder der Kolpingjugend an der Gesamtanzahl der Mitglieder im jeweiligen Diözesanverband bzw. der Einzelmitglieder, sollen Delegationsplätze durch Mitglieder der Kolpingjugend besetzt werden.
Berechnungsstichtag ist der 31. Dezember des Vorjahres.

b) Mit beratender Stimme:
1. der / die Leiter/in Finanzen und Verwaltung des Bundessekretariates,
2. die Referentinnen / Referenten des Bundessekretariates.
3. die Mitglieder des Beratungsausschusses.

Die Bundesversammlung kann mit einfacher Mehrheit im Einzelfall beschließen, dass die Referentinnen / Referenten des Bundessekretariates bei der Beratung und Beschlussfassung bestimmter Gegenstände nicht teilnehmen.

Begründung:
Eine Zusammensetzung der Bundesversammlung nach diesem Modell wird den Kriterien einer verbandlichen Generationengerechtigkeit und Wahrnehmung einer Veränderung der Mitgliederentwicklung am ehesten gerecht. Eine Größenordnung der Bundesversammlung nach 0,15% der Mitglieder entspricht der Größenordnung heutiger Bundesversammlungen. Zum aktuellen Zeitpunkt würde eine Bundesversammlung demnach 360 stimmberechtigte Personen umfassen. Mit dieser Regelung wird sensibel auf den demografischen Faktor reagiert, als eine Delegiertenzahl nach den bisherigen Staffelungen.
Für eine gerechte Verteilung der Delegiertenplätze bedarf es eines Verteilverfahrens. Auf der Bundeskonferenz der Kolpingjugend findet das Verfahren nach Saint Laguë bereits heute Anwendung und ist somit auch für die Bundesversammlung anwendbar. Die Einzelmitglieder des Bundesverbandes werden wie ein „28. Diözesanverband“ ebenfalls berücksichtigt. Auch wenn auf den ersten Blick mit diesem Antrag viele Änderungen vorgenommen werden, wird in der Praxis lediglich eine neue Gesamtgrößenordnung festgelegt und der ursprüngliche Absatz (2) a) 3. je volle 1.750 Mitglieder im Bereich des Diözesanverbands eine weitere Delegierte / ein weiterer Delegierter nun im neuen Absatz (2) a) 4. zu Gunsten einer proportionalen Berechnung verändert.
Durch die Verwendung eines rechnerischen Verteilverfahrens, wird die jeweilige Mitgliedsstruktur entsprechend tatsächlicher Mitgliedszahlen, unabhängig von Schwellwerten, in der Bundesversammlung berücksichtigt.
Die Kolpingjugend versteht sich als eigenständiger Teil des Kolpingwerkes Deutschland. Das Zusammenarbeiten der Generationen findet in allen verbandlichen Ebenen statt, angefangen bei der Kolpingsfamilie vor Ort bis zum Bundesverband. Die Bundesversammlung, als höchstes beschlussfassendes Organ des Kolpingwerkes Deutschland sollte die Mitgliederstruktur des Verbandes repräsentativ widerspiegeln. Hierfür bedarf es auch einer Berücksichtigung der Eigenständigkeit aber nicht Selbstständigkeit der Kolpingjugend und Gewährung einer repräsentativen Vertretung dieses eigenständigen Jugendverbandes im Gesamtverband. Das vorgeschlagene Verfahren soll so gerechte und den Mitgliedszahlen entsprechende Vertretung der Kolpingjugend sicherstellen.
In der Bundesversammlung werden wegweisende Beschlüsse für alle Mitglieder des Kolpingwerkes getroffen. In den Diözesanverbänden und im Bundesverband der Kolpingjugend gibt es ein starkes Interesse auch Verantwortung im Kolpingwerk als Teil des Gesamtverbandes wahrzunehmen, diesem Interesse wird auf vielfache Weise Rechnung getragen. Das besondere Verhältnis zwischen Kolpingjugend als Teil des Kolpingwerkes und dem Kolpingwerk, machen aber auch eine besondere Berücksichtigung der Vertreterinnen und Vertreter der Kolpingjugend als Teil des Gesamtverbandes in der Bundesversammlung erforderlich. Dieses Erfordernis spiegelt sich in einer einerseits gesicherten, andererseits prozentualen Berücksichtigung wieder.
Der Leitidee des Kolpingwerkes „verantwortlich leben, solidarisch handeln“ folgend, sollte es im Interesse der Bundesversammlung sein, die nachfolgenden Generationen im Kolpingwerk und die heutigen Verantwortlichen der Kolpingjugend qua Satzung angemessen zu beteiligen.

Abstimmung Teil 2: Der Antrag wird mit großer Mehrheit bei 4 Nein-Stimmen angenommen.


Beschluss BK 2016-1-9
Auflösung der AG Junge Erwachsene

Die Bundeskonferenz der Kolpingjugend Deutschland möge beschließen:

Die Arbeitsgruppe Junge Erwachsene wird zum 30.06.2016 aufgelöst und legt bis dahin einen Abschlussbericht inklusive Ergebnissicherung vor.
Die Bundesleitung wird beauftragt, im Bundesvorstand die Einrichtung einer ständigen, gesamtverbandlichen Arbeitsgruppe zum Thema Junge Erwachsene einzufordern.

Die Bundeskonferenz 2019-1 reflektiert das Thema Junge Erwachsene und überprüft, inwieweit es in der Kolpingjugend und im Kolpingwerk Deutschland und in ihren jeweiligen Untergliederungen aktuell und präsent ist. Die Auswertung soll quantitative und qualitative Kriterien berücksichtigen (z.B. anhand der Mitgliederentwicklung der Zielgruppe und bestehender Veranstaltungsangebote für die Zielgruppe in den verschiedenen Gliederungen des Verbandes).

Abstimmung: Der Antrag wird bei 3 Nein-Stimmen mit großer Mehrheit angenommen.


Beschluss BK 2016-1-10
Mehr Europa ist die Lösung.
Für die Einheit Europas und gegen nationale Alleingänge.

Die Bundeskonferenz beschließt folgende Position der Kolpingjugend im Kolpingwerk Deutschland:

"Die Europäische Union ist die bedeutendste Errungenschaft, um den Frieden in Europa zu sichern. ... da beschlossen, siehe weiter hier

Abstimmung: Der Antrag wird einstimmig angenommen.


Beschluss BK 2016-1-11
„Einzel-BDKJ-Mitgliedschaft“

Die Bundeskonferenz der Kolpingjugend möge beschließen:

Die Kolpingjugend im Kolpingwerk Deutschland, vertreten durch die Bundesleitung und den Beratungsausschuss, setzt sich gegen eine “Einzel-BDKJ-Mitgliedschaft“ beim BDKJ Deutschland und den Untergliederungen in den Diözesan- und Regionalverbänden ein. Zusätzlich soll angeregt werden, dass der BDKJ verbandliche Strukturen mehr stärkt.

Begründung:
Dem Protokoll der Bundeskonferenz 2015-2 war zu entnehmen, dass der BDKJ über Einzelmitgliedschaften nachdenkt. Jedoch bezeichnet sich der BDKJ als Dachverband, dessen Aufgabe es ist die Jugendverbände zu stärken und zu vernetzen. Die Mitgliedszahlen der Jugendverbände in Deutschland sinken seit einigen Jahren. Eine Konkurrenz durch den BDKJ wäre nicht förderlich.
Bestehende Strukturen sollen genutzt werden, anstatt neue Strukturen zu schaffen. Würden Einzelmitgliedschaften ermöglicht, bräuchte es auch eine Betreuung in Form von Stellen, die bei der Kolpingjugend die Referenten übernehmen. Es gibt genügend Verbände, bei denen man Mitglied werden kann und auch eine Einzelmitgliedschaft beantragen kann. Als Mitglied in einem Jugendverband hat man die Chance beim BDKJ mitzuwirken und hat die Unterstützung eines großen verbandlichen Netzwerks.

Abstimmung: Der Antrag wird mit 38 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen und 14 Enthaltungen angenommen.


Beschluss
ad-hoc-Gruppe Bundesversammlung

Die Bundeskonferenz der Kolpingjugend im Kolpingwerk Deutschland setzt bis zur Bundeskonferenz 2017-1 eine ad-hoc-Gruppe „Antragskommission Kolpingjugend“ ein.
Aufgabe dieser ad-hoc-Gruppe ist die Aufbereitung der von der Bundeskonferenz der Kolpingjugend auf der Bundesversammlung 2016 gestellten Anträge. Dies beinhaltet unter anderem eine Erläuterung und eine Argumentationshilfe, die bis zum Erstversand der Bundesversammlung 2016 an die Diözesan-/Landes-/Regionalleitungen versendet wird. Die Diözesan-/Landes-/Regionalleitungen sind angehalten anhand dieser Unterlagen mit den Delegationen zur Bundesversammlung aus ihren DV/LV/Regionen ins Gespräch zu kommen.
Weiterhin fungiert die „Antragskommission Kolpingjugend“ als Antragssteller der von der Bundeskonferenz auf der Bundesversammlung 2016 gestellten Anträge. Die ad-hoc-Gruppe führt auf der Bundesversammlung 2016 in die Anträge ein, spricht für den Antragssteller und kann im Namen der Bundeskonferenz Änderungen am Antrag vornehmen.
Die ad-hoc-Gruppe setzt sich aus den Mitgliedern der Bundesleitung, welche die ad-hoc-Gruppe leitet und je einem aus den LV/Regionen entsandten Vertretern zusammen.

Abstimmung: Der Antrag wird mit 31 Ja-Stimmen, 19 Nein-Stimmen und 9 Enthaltungen angenommen.


Beschluss
Onlinestellung behandelter Anträge

Die Bundeskonferenz 2016-I beschließt:
Bereits auf Bundeskonferenzen behandelte und verabschiedete Anträge sowie die genehmigten Protokolle werden zu weiteren Nachvollziehbarkeit online bereitgestellt. Vorläufig soll dies für Anträge der vergangenen 5 Jahre gelten.
Die soll in einem Bereich auf der Homepage www.kolpingjugend.de geschehen. Hierbei soll der Antragstext sowie das Votum der Bundeskonferenz veröffentlicht werden. Die Umsetzung soll bis zur Bundeskonferenz 2016-II erfolgen.

Abstimmung: Der Antrag wird mit großer Mehrheit angenommen.