Die Bundeskonferenz möge die kursiv gesetzten Rückmeldungen des Bundesvorstands des Kolpingwerkes Deutschland zu den Paragraphen 1-6 (3) e des Organisationsstatutes diskutieren und beschließen.

Präambel

Die Kolpingjugend im Kolpingwerk Deutschland ist eine Gemeinschaft junger Menschen, welche sich den Zielen Adolph Kolpings verpflichtet fühlt. Sie besteht aus den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die Mitglied des Kolpingwerkes Deutschland sind und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Arbeit der Kolpingjugend geschieht in altersspezifischer und zielgruppenorientierter Ausrichtung, welche in die gemeinschaftliche und generationenübergreifende Arbeit des Kolpingwerkes eingebunden ist. Innerhalb dieses Rahmens organisieren sich die Mitglieder der Kolpingjugend in demokratischer Weise selbst. Dies geschieht sowohl in den einzelnen Gruppen vor Ort als auch in Form von Projekten und anderen offenen Aktionsformen, die auch diözesan-, regional- und bundesweit angelegt sein können.

Die Mitglieder befähigen hierbei sich selbst und andere dazu, sich als Christen in der Welt, insbesondere in Arbeitswelt, Gesellschaft, Staat, Kirche, und Freizeit zu bewähren. Fundament des Handelns der Kolpingjugend sind der christliche Glaube und das christliche Menschenbild.

§ 1 Selbstverständnis: unverändert

§ 2 Aufgaben

Die Aufgaben der Bundesebene der Kolpingjugend sind insbesondere: 

  • Leitsätze der Kolpingjugend zu verwirklichen
  • Aktionen, die der Verwirklichung politischer und kirchlicher und programmatischer Aufgaben und Zielsetzungen dienen, anzuregen und ggf. in Abstimmung mit der Kolpingjugend der Diözesan-, Landesverbände und Regionen durchzuführen
  • Kontakte und Verbindungen der Kolpingjugend der Diözesan-, Landesverbände und Regionen subsidiär zu unterstützen. Termine und Veranstaltungen anbieten, auf denen sich die Untergliederungen treffen können
  • Kontakte und Verbindungen mit der Kolpingjugend der Diözesan-, Landesverbände und Regionen zu pflegen
  • Stellungnahmen und Verlautbarungen anzuregen und herauszugeben, die sich aus dem Selbstverständnis und den Aufgaben ergeben
  • Initiativen für den gesamten Verband mitentwickeln und umsetzen
  • Zusammenarbeit im Kolpingwerk Deutschland
  • Kontakte und Verbindungen mit dem Kolpingwerk Europa und dem Internationalen Kolpingwerk zu pflegen und dort mitzuarbeiten

§ 3 Mitglieder: unverändert

§ 4 Mitgliederzeitschriften

Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres beziehen die Mitgliederzeitschrift des Kolpingwerkes Deutschland, das Kolpingmagazin. Mitglieder vom 12. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beziehen ein gesondertes Magazin.

§ 5 BDKJ: unverändert

§ 6 Bundeskonferenz der Kolpingjugend

(3) e) drei stimmberechtigte Mitglieder des Bundespräsidiums

Der Antrag wird einstimmig angenommen.